Kurztitel

COVID 19-Gesetz-Armut

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2020, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2021,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5 b

Inkrafttretensdatum

27.07.2021

Außerkrafttretensdatum

30.06.2022

Index

31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds

Text

Mittel zur COVID-19-bedingten Delogierungsprävention und Wohnungssicherung

Paragraph 5 b,

  1. Absatz eins,Zur Durchführung von Projekten zur COVID-19-bedingten Delogierungsprävention und Wohnungssicherung werden dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz für die Jahre 2021 bis 2023 zusätzliche Mittel in Höhe von 24 Millionen Euro zur Verfügung gestellt.
  2. Absatz 2,Zielgruppe der Projekte sind Mieterinnen und Mieter mit Hauptwohnsitz in Österreich, die
    1. Ziffer eins
      in Mietwohnungen oder Wohnungen leben, die durch gemeinnützige Bauvereinigungen gemäß dem Bundesgesetz vom 8. März 1979 über die Gemeinnützigkeit im Wohnungswesen (Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz – WGG), Bundesgesetzblatt Nr. 139 aus 1979,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019,, vermietet werden;
    2. Ziffer 2
      aufgrund eines durch die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie entstandenen Rückstands bei der Entrichtung des Mietzinses bzw. Nutzungsentgeltes von Wohnungsverlust bedroht sind und
    3. Ziffer 3
      nicht in der Lage sind, den Wohnungsverlust selbstständig mit eigenen Mitteln und unter Berücksichtigung des Subsidiaritätsprinzips zu verhindern.
  3. Absatz 3,Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz legt in Richtlinien die näheren Voraussetzungen für die Verwendung der Mittel nach Absatz eins, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen fest. Die Richtlinien haben insbesondere folgende Punkte zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Rechtsgrundlagen, Ziele;
    2. Ziffer 2
      Gegenstand und Beschreibung der förderbaren Leistung;
    3. Ziffer 3
      die persönlichen und sachlichen Voraussetzungen für Zuwendungen für die Zielgruppe gemäß Absatz 2,;
    4. Ziffer 4
      die Höhe der pauschalierten Förderung für die Durchführung der Projekte;
    5. Ziffer 5
      den Ablauf der Förderungsgewährung;
    6. Ziffer 6
      Auszahlungsmodalitäten;
    7. Ziffer 7
      die Geltungsdauer;
    8. Ziffer 8
      Berichtspflichten;
    9. Ziffer 9
      Maßnahmen zur Vermeidung von Mehrfachförderungen

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2022

Gesetzesnummer

20011401

Dokumentnummer

NOR40235874