Absatz einsHersteller von Geräte- oder Fahrzeugbatterien haben bis zum 10. April jedes Kalenderjahres für das vorangegangene Kalenderjahr der Koordinierungsstelle die Massen von Altbatterien getrennt nach Sammel- und Behandlungskategorien im Wege des Registers zu melden, die
- Ziffer einsgesammelt oder erfasst wurden,
- Ziffer 2stofflich verwertet wurden,
- Ziffer 3insgesamt verwertet wurden,
- Ziffer 4in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ausgeführt wurden oder
- Ziffer 5aus der Europäischen Union ausgeführt wurden.