Absatz einsHersteller haben für die zurückgenommenen Altbatterien nachweislich sicherzustellen, dass
- Ziffer einsdiese entsprechend dem Stand der Technik behandelt werden,
- Ziffer 2die Anforderungen gemäß der Verordnung über Abfallbehandlungspflichten (AbfallBPV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 102 aus 2017,, in der jeweils geltenden Fassung, eingehalten werden,
- Ziffer 3bis spätestens 26. September 2011 die in Anhang 1 genannten Mindesteffizienzen erreicht werden,
- Ziffer 4im Hinblick auf die Berechnung der Zielvorgaben gemäß Ziffer 3, laufend Aufzeichnungen über die Masse der Altbatterien geführt werden, die
- Litera aeiner Verwertungsanlage zugeführt werden oder
- Litera beiner sonstigen Behandlungsanlage zugeführt werden oder diese verlassen.
Für die Aufzeichnungen gemäß Ziffer 4, gilt Paragraph 17, Absatz 5, erster bis dritter Satz AWG 2002 sinngemäß.