Heimarbeitstarif für die qualifizierte bzw. nicht qualifizierte Herstellung oder Bearbeitung von kunstgewerblichen Artikeln aller Art durch Heimarbeiterinnen und Heimarbeiter
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 297 aus 2021, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 246 aus 2022,
römisch fünf
Paragraph 0
01.05.2021
30.04.2022
60/04 Arbeitsrecht allgemein
materiell derogiert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 246 aus 2022,
Verordnung des Bundeseinigungsamtes beim Bundesministerium für Arbeit, mit der ein Heimarbeitstarif für die qualifizierte bzw. nicht qualifizierte Herstellung oder Bearbeitung von kunstgewerblichen Artikeln aller Art durch Heimarbeiterinnen und Heimarbeiter erlassen wird
StF: BGBl. II Nr. 297/2021
Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit ist gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Heimarbeitsgesetz 1960, Bundesgesetzblatt Nr. 105 aus 1961,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018, ermächtigt, auf Antrag einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Heimarbeitstarife zu erlassen.
Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit hat mit Beschluss vom 30. Juni 2021 nach Durchführung einer Senatsverhandlung nachstehenden Heimarbeitstarif erlassen:
29.06.2022
20011592
NOR40235719