Absatz eins,Verlangt ein Patient eine Verschreibung (Rezept), um sie in einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zu verwenden, hat diese mindestens zu enthalten:
- Ziffer einsden Namen sowie Angaben zur beruflichen Qualifikation und Berufssitz des verschreibenden Arztes oder Zahnarztes, samt dessen E-Mailadresse und Telefon- oder Fax-Nummer mit internationaler Vorwahl,
- Ziffer 2den Namen und das Geburtsdatum der Person, für die das Medizinprodukt bestimmt ist,
- Ziffer 3die Bezeichnung sowie gegebenenfalls weitere Angaben zur Identität des verschriebenen Medizinproduktes,
- Ziffer 4das Ausstellungsdatum, und
- Ziffer 5die Unterschrift oder qualifizierte elektronische Signatur des Verschreibenden.