Absatz eins,Ungeachtet der Überwachung der Wirtschaftsakteure gemäß Artikel 93, der Verordnung (EU) Nr. 745 aus 2017, oder Artikel 88, der Verordnung (EU) Nr. 746 aus 2017, unterliegen Betriebe, Gesundheitseinrichtungen oder Personen, die berufs- oder gewerbsmäßig Medizinprodukte anwenden, betreiben, herstellen, prüfen, lagern, befördern, verpacken, instandhalten, als neu aufbereiten, montieren, anpassen, aufbereiten, reinigen, desinfizieren oder sterilisieren, im Hinblick auf diese Tätigkeiten der Überwachung.