Kurztitel

Medizinproduktegesetz 2021

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2021,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 37,

Inkrafttretensdatum

01.07.2021

Abkürzung

MPG 2021

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Beachte

Tritt hinsichtlich In-vitro-Diagnostika am 26.5.2022 in Kraft vergleiche Paragraph 91, Absatz eins,).

Text

4. Abschnitt
Registrierung und Überwachung

Registrierung

Paragraph 37,

  1. Absatz einsHersteller von Sonderanfertigungen gemäß Artikel 2, Ziffer 3, der Verordnung (EU) Nr. 745/2017 und Händler gemäß Artikel 2, Ziffer 34, der Verordnung (EU) Nr. 745/2017 oder gemäß Artikel 2, Ziffer 27, der Verordnung (EU) Nr. 746/2017, haben sich vor Aufnahme ihrer Tätigkeit bei einer von Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz benannten Stelle zu registrieren.
  2. Absatz 2Absatz eins, gilt nicht für
    1. Ziffer eins
      Hersteller von Sonderanfertigungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes im Register der Gesundheit Österreich GmbH bereits erfasst sind, und
    2. Ziffer 2
      Händler von in Paragraph eins, Ziffer eins bis 6 Freie Medizinprodukteverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 355 aus 2004,, angeführten Medizinprodukten.
  3. Absatz 3Meldungen gemäß Absatz eins, haben Name oder Firma, Anschrift und die Art der Tätigkeit zu enthalten; Meldungen von Herstellern von Sonderanfertigungen haben zusätzlich die Art der hergestellten Medizinprodukte und die Angaben hinsichtlich der für die Einhaltung der Regulierungsvorschriften verantwortlichen Person gemäß Artikel 15, der Verordnung (EU) Nr. 745/2017 zu enthalten.
  4. Absatz 4Stellen, Einrichtungen oder Personen, die Prüf-, Inspektions- oder Zertifizierungstätigkeiten gemäß dieses Bundesgesetzes berufs- oder gewerbsmäßig durchführen, haben dies vor Aufnahme der Tätigkeit dem Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz oder einer von diesem benannten Stelle unter Angabe des Namens und der Anschrift der Stelle, Einrichtung oder Person und der Art der durchgeführten Prüf-, Inspektions- oder Zertifizierungstätigkeiten zu melden.
  5. Absatz 5Nachträgliche Änderungen der Daten gemäß Absatz eins,, 3 und 4 sind unverzüglich zu melden.
  6. Absatz 6Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz kann unter Bedachtnahme auf die Einheitlichkeit der Meldungen und auf die für die Medizinprodukteüberwachung erforderlichen Informationen durch Verordnung nähere Bestimmungen über Art, Inhalt, Form und Verfahren gemäß den Absatz eins,, 3 und 4 erlassen.

Schlagworte

Prüftätigkeit, Inspektionstätigkeit

Zuletzt aktualisiert am

23.03.2023

Gesetzesnummer

20011580

Dokumentnummer

NOR40235587