Medizinproduktegesetz 2021
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2021,
BG
Paragraph 33,
01.07.2021
MPG 2021
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Tritt hinsichtlich In-vitro-Diagnostika am 26.5.2022 in Kraft vergleiche Paragraph 91, Absatz eins,).
Hat das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen Korrekturmaßnahmen gemäß Artikel 76, der Verordnung (EU) Nr. 745/2017 ergriffen oder eine klinische Prüfung abgelehnt, hat es die entsprechende Entscheidung und die Gründe dafür der zuständigen Ethikkommission mitzuteilen. Die zuständige Ethikkommission ist vom Bundesamt auch darüber zu informieren, wenn der Sponsor dem Bundesamt mitgeteilt hat, dass die klinische Prüfung aus Sicherheitsgründen vorzeitig abgebrochen wurde.
23.03.2023
20011580
NOR40235583