Kurztitel
Bauern-Sozialversicherungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 559/1978 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2021Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1978, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 2021,
Index
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
Text
Schlussbestimmungen zu Art. 3 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 31/2020Schlussbestimmungen zu Artikel 3, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2020,
§ 372.Paragraph 372,
(1)Absatz eins,Kann ein Antrag auf Leistungen aus dem Versicherungsfall der Erwerbsunfähigkeit mangels Begutachtung auf Grund bestehender Einschränkungen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie seitens des Pensionsversicherungsträgers bzw. ein entsprechendes Verfahren vor den Arbeits- und Sozialgerichten derzeit nicht entschieden werden, ist dem Leistungsbezieher/der Leistungsbezieherin die zuletzt bezogene, zeitlich befristete Leistung aus der Kranken- oder Pensionsversicherung weiter zu gewähren. Der Weiterbezug der bisherigen Leistung kann für die Dauer der COVID-19-Pandemie bis längstens 31. Mai 2020 erfolgen. Dauert die COVID-19-Krisensituation über den 31. Mai 2020 hinaus an, so kann der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz durch Verordnung den Zeitraum längstens bis zum 31. Dezember 2020 verlängern. (Anm. 1)Kann ein Antrag auf Leistungen aus dem Versicherungsfall der Erwerbsunfähigkeit mangels Begutachtung auf Grund bestehender Einschränkungen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie seitens des Pensionsversicherungsträgers bzw. ein entsprechendes Verfahren vor den Arbeits- und Sozialgerichten derzeit nicht entschieden werden, ist dem Leistungsbezieher/der Leistungsbezieherin die zuletzt bezogene, zeitlich befristete Leistung aus der Kranken- oder Pensionsversicherung weiter zu gewähren. Der Weiterbezug der bisherigen Leistung kann für die Dauer der COVID-19-Pandemie bis längstens 31. Mai 2020 erfolgen. Dauert die COVID-19-Krisensituation über den 31. Mai 2020 hinaus an, so kann der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz durch Verordnung den Zeitraum längstens bis zum 31. Dezember 2020 verlängern. Anmerkung eins, )
(2)Absatz 2,Über die Bestimmung des § 77 hinaus sind Leistungen aus dem Versicherungsfall der Krankheit sowie Leistungen der chirurgischen und konservierenden Zahnbehandlung auch zu gewähren, wenn die Erkrankung bis längstens 31. Mai 2020 eintritt. Dauert die COVID-19-Krisensituation über den 31. Mai 2020 hinaus an, so kann der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz durch Verordnung den Zeitraum längstens bis zum 30. Juni 2021(Anm. 2) verlängern. (Anm. 1)Über die Bestimmung des Paragraph 77, hinaus sind Leistungen aus dem Versicherungsfall der Krankheit sowie Leistungen der chirurgischen und konservierenden Zahnbehandlung auch zu gewähren, wenn die Erkrankung bis längstens 31. Mai 2020 eintritt. Dauert die COVID-19-Krisensituation über den 31. Mai 2020 hinaus an, so kann der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz durch Verordnung den Zeitraum längstens bis zum 30. Juni 2021(Anm. 2) verlängern. Anmerkung eins, )
(3)Absatz 3,Die auf Grund des Abs. 2 ausgewiesenen tatsächlichen Kosten sind dem Krankenversicherungsträger vom Bund aus dem COVID-19 Krisenbewältigungsfonds zu ersetzen. Eine Kostentragung des Bundes über den 30. Juni 2021(Anm. 2) hinaus ist ausgeschlossen.Die auf Grund des Absatz 2, ausgewiesenen tatsächlichen Kosten sind dem Krankenversicherungsträger vom Bund aus dem COVID-19 Krisenbewältigungsfonds zu ersetzen. Eine Kostentragung des Bundes über den 30. Juni 2021(Anm. 2) hinaus ist ausgeschlossen.
(4)Absatz 4,Abweichend von den §§ 78 Abs. 4 Z 1 und 119 Abs. 2 Z 1 besteht rückwirkend ab dem 11. März 2020 für die Dauer der COVID-19-Pandemie, längstens jedoch bis zum 30.September 2021, die Anspruchsberechtigung für Kinder und Enkel längstens bis zum 27. Lebensjahr und sechs Monaten.Abweichend von den Paragraphen 78, Absatz 4, Ziffer eins und 119 Absatz 2, Ziffer eins, besteht rückwirkend ab dem 11. März 2020 für die Dauer der COVID-19-Pandemie, längstens jedoch bis zum 30.September 2021, die Anspruchsberechtigung für Kinder und Enkel längstens bis zum 27. Lebensjahr und sechs Monaten.
(5)Absatz 5,Die Rahmenfrist von 240 Kalendermonaten nach § 287 Abs. 13a verlängert sich um die Monate der Kurzarbeit wegen der COVID19Pandemie, wenn diese Monate keine Schwerarbeitsmonate sind.Die Rahmenfrist von 240 Kalendermonaten nach Paragraph 287, Absatz 13 a, verlängert sich um die Monate der Kurzarbeit wegen der COVID19Pandemie, wenn diese Monate keine Schwerarbeitsmonate sind.
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Anm. 1: gemäß BGBl. II Nr. 244/2020 Zeitraum bis 30.6.2020 verlängertAnmerkung eins, : gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 244 aus 2020, Zeitraum bis 30.6.2020 verlängert
Anm. 2: Art. 3 Z 5 der Novelle BGBl. I Nr. 28/2021 lautet: „Im § 372 Abs. 2 bis 4 wird der Ausdruck „31. Dezember 2020“ jeweils durch den Ausdruck „30. Juni 2021“ ersetzt.“. Die Anweisung konnte nicht durchgeführt werden.)Anmerkung 2, : Artikel 3, Ziffer 5, der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2021, lautet: „Im Paragraph 372, Absatz 2 bis 4 wird der Ausdruck „31. Dezember 2020“ jeweils durch den Ausdruck „30. Juni 2021“ ersetzt.“. Die Anweisung konnte nicht durchgeführt werden.)
Schlagworte
Arbeitsgericht, Krankenversicherung