Kurztitel

Gehaltskassengesetz 2002

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 154 aus 2001, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 128 aus 2021,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 71,

Inkrafttretensdatum

08.07.2021

Index

82/04 Apotheken, Arzneimittel

Text

5. Hauptstück

Aufsicht des Bundes

Paragraph 71,

  1. Absatz einsDie Gehaltskasse untersteht der Aufsicht des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen.
  2. Absatz 2Der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen übt sein Aufsichtsrecht insbesondere durch einen Bundeskommissär aus, der rechtskundiger Bediensteter des Bundesministeriums für soziale Sicherheit und Generationen zu sein hat. Der Bundeskommissär ist berechtigt, an den Sitzungen des Vorstandes und der Delegiertenversammlung teilzunehmen. Für den Bundeskommissär ist ein Stellvertreter, der gleichfalls rechtskundiger Bediensteter des Bundesministeriums für soziale Sicherheit und Generationen zu sein hat, zu bestellen.

Zuletzt aktualisiert am

07.07.2021

Gesetzesnummer

20001704

Dokumentnummer

NOR40235292