Kurztitel

Gehaltskassengesetz 2002

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 154 aus 2001, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 128 aus 2021,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 53,

Inkrafttretensdatum

08.07.2021

Index

82/04 Apotheken, Arzneimittel

Text

Beschlussfähigkeit des Vorstandes

Paragraph 53,

  1. Absatz einsDer Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens je vier Mitglieder aus der Abteilung der Dienstnehmer und der der Dienstgeber persönlich oder virtuell anwesend sind. Im Falle der Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand mit der gleichen Tagesordnung unter Einhaltung einer zweiwöchigen Frist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  2. Absatz 2Die Mitglieder des Vorstandes können bei Verhinderung durch ein anderes Mitglied des Vorstandes aus der gleichen Abteilung mit Vollmacht vertreten werden. Ein Mitglied darf nur mit einer Vollmacht betraut werden.

Zuletzt aktualisiert am

07.07.2021

Gesetzesnummer

20001704

Dokumentnummer

NOR40235291