Kurztitel

Gehaltskassengesetz 2002

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 154 aus 2001, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 128 aus 2021,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 48,

Inkrafttretensdatum

08.07.2021

Index

82/04 Apotheken, Arzneimittel

Text

Beschlussfähigkeit der Delegiertenversammlung

Paragraph 48,

  1. Absatz einsDie Delegiertenversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens je achtzehn Mitglieder aus der Abteilung der Dienstnehmer und der der Dienstgeber persönlich oder virtuell anwesend oder gemäß der Bestimmung des Absatz 3, vertreten, mindestens jedoch zwölf Mitglieder aus jeder Abteilung persönlich oder virtuell anwesend sind.
  2. Absatz 2Im Falle der Beschlussunfähigkeit ist eine mit der gleichen Tagesordnung unter Einhaltung einer zweiwöchigen Frist einberufene Delegiertenversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  3. Absatz 3Die Mitglieder der Delegiertenversammlung können bei begründeter Verhinderung durch ein anderes Mitglied der Delegiertenversammlung aus der gleichen Abteilung mit Vollmacht vertreten werden. Ein Mitglied darf nur mit einer Vollmacht betraut werden.

Zuletzt aktualisiert am

07.07.2021

Gesetzesnummer

20001704

Dokumentnummer

NOR40235290