Absatz einsDie Mitglieder des Kammervorstandes einer Abteilung sowie der Obmann bilden den Abteilungsausschuss. Den Abteilungsausschüssen der selbständigen Apotheker und der angestellten Apotheker obliegt
- Ziffer einsdie Bestellung der aus ihrer Abteilung zu nominierenden Beisitzer und Stellvertreter für den Disziplinarrat,
- Ziffer 2die Wahl der fachkundigen Laienrichter nach Maßgabe der Bestimmungen des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes,
- Ziffer 3die Bestellung der der Abteilung zustehenden Mitglieder der Aspirantenprüfungskommission,
- Ziffer 4die allfällige Vorberatung von Gegenständen, welche im Kammervorstand zur Verhandlung gelangen,
- Ziffer 5die Mitwirkung an der Regelung von Arbeitsbedingungen, insbesondere der Abschluss von Kollektivverträgen, soweit diese nicht gemäß Paragraph 6, Arbeitsverfassungsgesetz von den freiwilligen Berufsvereinigungen abgeschlossen werden,
- Ziffer 6die Wahl und Abwahl von Mitgliedern des Kontrollausschusses,
- Ziffer 7die Nominierung von Mitgliedern in ständige Arbeitsgruppen und Fachausschüsse und
- Ziffer 8die Besorgung von Angelegenheiten, die den Abteilungsausschüssen ausdrücklich übertragen wurden.