Absatz eins,Kriminalpolizei, Staatsanwaltschaft und Gerichte sind ermächtigt, den Passbehörden nach der Strafprozeßordnung 1975 (StPO), Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975,, insbesondere auch durch Ermittlungsmaßnahmen nach dem 4. bis 6. Abschnitt des 8. Hauptstücks, ermittelte personenbezogene Daten zu übermitteln, soweit eine Weiterverarbeitung dieser Daten durch die Passbehörden in Verfahren betreffend die Ausstellung und Entziehung von Reisedokumenten erforderlich ist. Im Rahmen eines Rechtsmittelverfahrens obliegt die Übermittlung dieser Daten an das zuständige Verwaltungsgericht der jeweiligen Passbehörde.