Kurztitel

Bundeskriminalamt-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 2021,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.08.2021

Abkürzung

BKA-G

Index

41/01 Sicherheitsrecht

Text

Zentralstellenaufgaben des Bundeskriminalamtes

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Das Bundeskriminalamt führt zur Erfüllung der dem Bundesminister für Inneres übertragenen Aufgaben der internationalen polizeilichen Kooperation das Nationale Zentralbüro der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation – INTERPOL, die Nationale Europol-Stelle und das Sirene Büro.
  2. Absatz 2,Das Bundeskriminalamt erfüllt für den Bundesminister für Inneres folgende zentrale Aufgaben:
    1. Ziffer eins
      durch die Geldwäschemeldestelle die Entgegennahme und Analyse von Meldungen über verdächtige Transaktionen und sonstigen Informationen, die im Hinblick auf Geldwäscherei, damit zusammenhängende Vortaten oder Terrorismusfinanzierung relevant sind, sowie die Weiterleitung des Analyseergebnisses und zusätzlicher relevanter Informationen an inländische Behörden oder Stellen, soweit dies erforderlich ist zur Bekämpfung von
      1. Litera a
        Geldwäscherei, damit zusammenhängenden Vortaten oder Terrorismusfinanzierung oder
      2. Litera b
        sonstigen Straftaten im Sinne des Anhangs römisch eins der Verordnung (EU) Nr. 2016/794 über die Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) und zur Ersetzung und Aufhebung der Beschlüsse 2009/371/JI, 2009/934/JI, 2009/935/JI, 2009/936/JI und 2009/968/JI des Rates, Amtsblatt , L 135 vom 24.05.2016 S. 53, und ein begründetes Ersuchen nationaler Behörden oder Stellen vorliegt,
    2. Ziffer 2
      durch die Geldwäschemeldestelle die Durchführung des erforderlichen internationalen Schriftverkehrs nach Maßgabe der Paragraphen 8, ff Polizeikooperationsgesetz – PolKG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 1997,, insbesondere den Informationsaustausch mit Europol und ausländischen Behörden, denen die Bekämpfung von Geldwäscherei, damit zusammenhängender Vortaten oder Terrorismusfinanzierung obliegt,
    3. Ziffer 3
      die Durchführung zentraler, sicherheitsbehördlicher Maßnahmen nach dem Suchtmittelgesetz – SMG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 1997,, im Bereich der Überwachung des Verkehrs und der Gebarung mit Suchtmitteln und Drogenausgangsstoffen. Dies betrifft insbesondere die Entgegennahme von Meldungen nach Paragraph 23, Absatz 3, Ziffer 4 und Paragraph 23, Absatz 4, Ziffer 4, SMG sowie die Erstattung von Meldungen gemäß Paragraph 24 a, Absatz eins, Ziffer eins und Paragraph 24 c, Absatz eins, Ziffer eins, SMG und
    4. Ziffer 4
      durch die Meldestelle für Ausgangsstoffe von Explosivstoffen die Entgegennahme, Analyse und Weiterleitung von Meldungen nach Artikel 9, der Verordnung (EU) 2019/1148 über die Vermarktung und Verwendung von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907 aus 2006, und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 98 aus 2013,, Amtsblatt Nummer L 186 vom 11.07.2019 Seite 1.
  3. Absatz 2 a,Analyseergebnisse und Informationen, die gemäß Absatz 2, Ziffer eins, durch die Geldwäschemeldestelle weitergeleitet wurden, dürfen nur mit vorheriger Zustimmung der Geldwäschemeldestelle zu anderen als den der Weiterleitung zugrundeliegenden Zwecken verarbeitet werden.
  4. Absatz 3,Sofern sich der Bundesminister für Inneres Angelegenheiten der Sicherheits- oder Kriminalpolizei vorbehält, obliegt deren Besorgung dem Bundeskriminalamt, es sei denn, der Bundesminister für Inneres betraut in der Geschäftseinteilung des Bundesministeriums für Inneres eine andere Organisationseinheit mit deren Wahrnehmung.

Anmerkung

EG/EU: Artikel eins,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2016,

Schlagworte

Sicherheitspolizei

Zuletzt aktualisiert am

05.04.2024

Gesetzesnummer

20001745

Dokumentnummer

NOR40235245