Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuer samt Protokoll (Tadschikistan)
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 76 aus 2012, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 96 aus 2021,
Vertrag – Tadschikistan
Anlage eins,
26.05.2021
39/03 Doppelbesteuerung
Im Zeitpunkt der Unterzeichnung des Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerumgehung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, das heute zwischen der Republik Österreich und der Republik Tadschikistan abgeschlossen wurde, sind die Gefertigten übereingekommen, dass die folgenden Bestimmungen einen integrierenden Bestandteil dieses Abkommens bilden.
1. Zu Artikel 16 Absatz 3
Es besteht Einvernehmen, dass Absatz 3 auch für die Trägerkörperschaften von Orchestern, Theatern, Balletten sowie für die Mitglieder solcher Kulturträger gilt, wenn diese Trägerkörperschaften auf Dauer im Wesentlichen ohne Gewinnerzielung tätig sind und dies durch die zuständige Behörde im Ansässigkeitsstaat bestätigt wird.
2. Zu Artikel 21 Absatz 3
3. Zu Artikel 26
(i) Die zuständige Behörde des ersuchenden Staates stellt der zuständigen Behörde des ersuchten Staates zur Darstellung der voraussichtlichen Erheblichkeit der Auskünfte die folgenden Informationen zur Verfügung, wenn diese ein Auskunftsersuchen gemäß dem Abkommen stellt:
(ii) Es besteht Einvernehmen darüber, dass die in Artikel 26 vorgesehene Amtshilfe nicht Maßnahmen einschließt, die lediglich der Beweisausforschung dienen („fishing expeditions”).
(iii) Es besteht Einvernehmen darüber, dass Artikel 26 Absatz 5 des Abkommens die Vertragsstaaten nicht dazu verpflichtet, Informationen im Sinne dieses Absatzes auf automatischer oder spontaner Basis auszutauschen.
(iv) Es besteht Einvernehmen darüber, dass zur Auslegung des Artikels 26 neben den oben angeführten Grundsätzen auch die aus den Kommentaren der OECD, einschließlich der vom OECD-Sekretariat erstellten technischen Note zu Artikel 26 des OECD-Musterabkommens, die diesem Protokoll als Anhang beigefügt ist, abzuleitenden Anwendungsgrundsätze zu berücksichtigen sind.
4. Auslegung des Abkommens
Es gilt als vereinbart, dass den Abkommensbestimmungen, die nach den entsprechenden Bestimmungen des OECD-Musterabkommens auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen abgefasst sind, allgemein dieselbe Bedeutung zukommt, die im OECD-Kommentar dazu dargelegt wird. Die Vereinbarung im vorstehenden Satz gilt nicht hinsichtlich der nachstehenden Punkte:
ZU URKUND DESSEN haben die hiezu gehörig Bevollmächtigten der beiden Vertragsstaaten dieses Protokoll unterzeichnet.
GESCHEHEN zu Wien, am 7. Juni 2011, in zweifacher Ausfertigung, jede in deutscher, tadschikischer und englischer Sprache, wobei jeder Text gleichermaßen authentisch ist. Im Zweifel ist der englische Text maßgeblich.
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1 Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 40 aus 1980,.
16.05.2025
20007812
NOR40235205