Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 16/2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/2021
Index
31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds
Text
Härtefallfonds
§ 1.
(1) Gegenstand des Förderungsprogrammes des Bundes zum Härtefallfonds ist die Schaffung eines Sicherheitsnetzes für Härtefälle bei Ein-Personen-Unternehmen (EPU) unter Einschluss Neuer Selbständiger und freier Dienstnehmer nach § 4 Abs. 4 ASVG, bei Non-Profit-Organisationen (NPO) gemäß §§ 34 bis 47 der Bundesabgabenordnung (BAO) sowie von Kleinstunternehmern laut Empfehlung 2003/361/EG vom 6. Mai 2003, Amtsblatt Nr. L 124 vom 20/05/2003 S. 0036 – 0041, als natürliche Personen oder erwerbstätige Gesellschafter, die nach BSVG/GSVG/FSVG bzw. in Versicherungen entsprechender Einrichtungen der freien Berufe pflichtversichert sind, die durch die rechtlichen und wirtschaftlichen Folgen von COVID-19 verursacht wurden. Anspruchsberechtigt sind außerdem Privatzimmervermieter von privaten Gästezimmern im eigenen Haushalt mit höchstens 10 Betten, die nicht der Gewerbeordnung 1994 unterliegen, gewerbliche und sonstige touristische Vermieter, die aus dieser Tätigkeit Einkünfte gemäß § 28 EStG erzielen und dafür Nächtigungsabgaben abführen (im Folgenden: touristische Vermieter). Außerdem anspruchsberechtigt sind Personen, die in mehr als einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis stehen (§ 471f ASVG) und fallweise Beschäftigte gemäß § 33 Abs. 3 ASVG und daher mit ihrem Gesamteinkommen über die monatliche Geringfügigkeitsgrenze kommen. Die Förderung wird in Form eines Zuschusses gewährt. (Anm. 1)
(2) Die Wirtschaftskammer Österreich und – soweit die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe sowie touristische Vermieter gemäß Abs. 1betroffen sind – die Agrarmarkt Austria wickeln das Förderungsprogramm des Bundes zum Härtefallfonds im übertragenen Wirkungsbereich in Bindung an die Weisungen des Vizekanzlers (§ 1), der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort (§§ 1 bis 3), des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz und der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus (§§ 1 bis 3) sowie des Bundesministers für Finanzen (§§ 1 bis 5) ab. Bei widerstreitenden Weisungen ist Einvernehmen herzustellen.
(2a) Die Wirtschaftskammer Österreich kann sich zur Durchführung der ihr übertragenen Aufgabe geeigneter anderer Rechtsträger wie insbesondere der Wirtschaftskammern in den Ländern unentgeltlich bedienen, soweit dem die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit nicht entgegenstehen.
(3) Die liquiden Mittel werden der Wirtschaftskammer Österreich und der Agrarmarkt Austria vor Auszahlung der Förderbeiträge im Wege über das Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort, das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz und das Bundesministerium für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus zur Verfügung gestellt. Hierfür werden aus dem COVID-19 Krisenbewältigungsfond maximal zwei Milliarden Euro zur Verfügung gestellt.
(Anm.: Abs. 3a mit Ablauf des 31.12.2020 außer Kraft getreten)
(4) Der Bundesminister für Finanzen hat im Einvernehmen mit dem Vizekanzler und der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort eine Richtlinie für die Abwicklung des Härtefallfonds auf Basis des Bundesgesetzes über besondere Förderungen von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU-Förderungsgesetz), zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2017 idF BGBl. I Nr. 27/2019, zu erlassen. In gleicher Weise hat der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Vizekanzler und der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus eine Richtlinie für die Abwicklung des Härtefallfonds für Einkommensausfälle bei land- und forstwirtschaftliche Betrieben und bei touristischen Vermietern gemäß Abs. 1 zu erlassen. Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat im Einvernehmen mit dem Vizekanzler, dem Bundesminister für Finanzen und der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort eine Richtlinie für die Abwicklung des Härtefallfonds für Einkommensausfälle bei Personen, die in mehr als einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis stehen (§ 471f ASVG) und fallweisen Beschäftigten gemäß § 33 Abs. 3 ASVG zu erlassen. Die Richtlinien haben insbesondere folgende Punkte zu enthalten:
den Gegenstand der Förderung,
Berechnung der Förderhöhe,
die persönlichen und sachlichen Voraussetzungen für das Erlangen einer Förderung,
das Ausmaß und die Art der Förderung,
das Verfahren,
Ansuchen (Art, Inhalt und Ausstattung der Unterlagen),
Berichtslegung (Kontrollrechte),
Einstellung und Rückforderung der Förderung,
(5) Für Maßnahmen, die nach diesem Bundesgesetz ergriffen wurden, bestehen für die folgenden Bundesminister monatliche Berichtspflichten:
Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort gegenüber dem Ausschuss für Wirtschaft, Industrie und Energie des Nationalrats;
Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus gegenüber dem Ausschuss für Land- und Forstwirtschaft des Nationalrats;
Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz gegenüber dem Ausschuss für Arbeit und Soziales des Nationalrats.
Im jeweiligen Bericht sind sämtliche Maßnahmen, welche die Bundesminister für ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich ergriffen haben, detailliert darzustellen und insbesondere die materiellen und finanziellen Auswirkungen der gesetzten Maßnahmen auszuweisen.
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Anm. 1: Z 1 der Novelle BGBl. I Nr. 125/2021 lautet: „§ 1 Abs. 1 lautet: „(1) Gegenstand des Förderungsprogrammes des Bundes zum Härtefallfonds ist die Schaffung eines Sicherheitsnetzes für Härtefälle, die durch die rechtlichen und wirtschaftlichen Folgen von COVID-19 verursacht wurden, bei Ein-Personen-Unternehmen (EPU) unter Einschluss Neuer Selbständiger und freier Dienstnehmer nach § 4 Abs. 4 ASVG, sowie von Kleinstunternehmern laut Empfehlung 2003/361/EG vom 6. Mai 2003, Amtsblatt Nr. L 124 vom 20/05/2003 S. 0036 – 0041, als natürliche Personen oder erwerbstätige Gesellschafter. Voraussetzung ist ein aufrechtes Versicherungsverhältnis in einer gesetzlich vorgeschriebenen Kranken- und/oder Pensionsversicherung bzw. in Versicherungen entsprechender Einrichtungen der Freien Berufe zum Zeitpunkt der Antragstellung. Freiwillige Versicherungen in einer gesetzlichen Kranken- und/oder Pensionsversicherung bzw. in Versicherungen entsprechender Einrichtungen der Freien Berufe erfüllen diese Voraussetzung ebenfalls. Das Versicherungsverhältnis muss durch eigene Tätigkeit, eine Eigenpension auf Grund eigener Tätigkeit oder eine Witwenpension, somit nicht durch Mitversicherung, jedoch nicht notwendigerweise durch die selbstständige Tätigkeit begründet sein. Anspruchsberechtigt sind außerdem Privatzimmervermieter von privaten Gästezimmern im eigenen Haushalt mit höchstens 10 Betten, die nicht der Gewerbeordnung 1994 unterliegen, gewerbliche und sonstige touristische Vermieter, die aus dieser Tätigkeit Einkünfte gemäß § 28 EStG erzielen und dafür Nächtigungsabgaben abführen (im Folgenden: touristische Vermieter). Außerdem anspruchsberechtigt sind Personen, die vor Ausbruch der COVID-19-Pandemie in mehr als einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis standen (§ 471f ASVG) sowie fallweise Beschäftigte gemäß § 33 Abs. 3 ASVG, sofern sie mit ihrem Gesamteinkommen vor Ausbruch der COVID-19-Pandemie über die monatliche Geringfügigkeitsgrenze kamen. Die Förderung wird in Form eines Zuschusses gewährt.“.
Die Sätze 2 bis 4 treten mit 16.4.2020 in Kraft. Der Rest des Abs. 1 mit 7.7.2021.)