(4)Absatz 4,§ 6 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 264/2021 tritt mit 22. Juli 2021 in Kraft und ist erstmals auf Meldungen anzuwenden, deren Übermittlung nach dem 22. Juli 2021 erfolgt. § 1 Z 1 lit. a, § 1 Z 6 lit. a und b sowie die Anlage 1A, die Anlage 1B, die Anlage 2A und die Anlage 2B in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 264/2021 treten mit 30. Juli 2021 in Kraft und sind erstmals auf Meldungen zum Meldestichtag 31. Juli 2021 anzuwenden. Abweichend hiervon sind die Instrumentdatenattribute „Vertrag ID“ in Anlage 1A, Abschnitte 1A 1 und 1A 2, und „Rückgriff“ in Anlage 1A, Abschnitt 1A 1, sowie das Rechnungslegungsdatenattribut „Netto-Buchwert gemäß geltendem Rechnungslegungsrahmen“ in Anlage 1B, Abschnitt 1B 1, erstmals zum Meldestichtag 31. Dezember 2021 zu melden.Paragraph 6, Absatz eins, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 264 aus 2021, tritt mit 22. Juli 2021 in Kraft und ist erstmals auf Meldungen anzuwenden, deren Übermittlung nach dem 22. Juli 2021 erfolgt. Paragraph eins, Ziffer eins, Litera a,, Paragraph eins, Ziffer 6, Litera a und b sowie die Anlage 1A, die Anlage 1B, die Anlage 2A und die Anlage 2B in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 264 aus 2021, treten mit 30. Juli 2021 in Kraft und sind erstmals auf Meldungen zum Meldestichtag 31. Juli 2021 anzuwenden. Abweichend hiervon sind die Instrumentdatenattribute „Vertrag ID“ in Anlage 1A, Abschnitte 1A 1 und 1A 2, und „Rückgriff“ in Anlage 1A, Abschnitt 1A 1, sowie das Rechnungslegungsdatenattribut „Netto-Buchwert gemäß geltendem Rechnungslegungsrahmen“ in Anlage 1B, Abschnitt 1B 1, erstmals zum Meldestichtag 31. Dezember 2021 zu melden.