Zusatzprotokoll von Nagoya/Kuala Lumpur über Haftung und Wiedergutmachung zum Protokoll von Cartagena über die biologische Sicherheit
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 80 aus 2021,
Vertrag – Mulitlateral
Artikel 21
18.08.2021
89/07 Umweltschutz
Die Urschrift dieses Zusatzprotokolls, dessen arabischer, chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, wird beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.
Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Zusatzprotokoll unterschrieben.
Geschehen zu Nagoya am 15. Oktober 2010.
14.06.2021
20011566
NOR40235074