Kurztitel

Lehrpläne – allgemeinbildende höhere Schulen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 88 aus 1985, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 250 aus 2021,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 3

Inkrafttretensdatum

01.09.2021

Außerkrafttretensdatum

31.08.2023

Index

64/02 Bundeslehrer; 70/02 Schulorganisation; 70/07 Schule und Kirche; 70/09 Minderheiten-Schulrecht

Beachte

zum gestaffelten Inkrafttreten vergleiche Artikel 3, Paragraph 2, Absatz 27

Text

Anlage C

LEHRPLAN DES AUFBAUGYMNASIUMS UND DES AUFBAUREALGYMNASIUMS

ERSTER TEIL
ALLGEMEINES BILDUNGSZIEL

Wie Anlage A.

ZWEITER TEIL
ALLGEMEINE DIDAKTISCHE GRUNDSÄTZE

Wie Anlage A.

Da die Schülerinnen und Schüler verschiedenen Altersstufen angehören, über eine unterschiedliche Bildungsreife verfügen, unterschiedliche Vorkenntnisse und oft auch verschiedene sprachliche Eigenart mitbringen, hat der Unterricht in jedem Gegenstand bedachtsam zu beginnen. Bei Bedarf ist den Schülerinnen und Schülern eine Einführung in die Technik des Lernens und eine Beratung in schwierigen Lernsituationen zu gewähren. Grundlegende Kenntnisse und Fertigkeiten sind, vor allem auf der Übergangstufe, aber auch in der 5. und 6. Klasse, in einem Nachholverfahren, das eine besondere Betreuung der Schülerinnen und Schüler erforderlich macht, aufzufrischen und zu ergänzen. Wo bei größeren Altersunterschieden die Führung gesonderter Klassen nicht erfolgen kann, ist durch innere Differenzierung auf die unterschiedlichen Altersgruppen Bedacht zu nehmen.

DRITTER TEIL
SCHUL- UND UNTERRICHTSPLANUNG

Wie Anlage A.

VIERTER TEIL
STUNDENTAFELN

a) PFLICHTGEGENSTÄNDE

1. Ermächtigung für schulautonome Lehrplanbestimmungen im Aufbaugymnasium:

Pflichtgegenstände (Kernbereich)

Summe

Oberstufe 1

Lehrverpflichtungsgruppe 2

Religion/Ethik1a)

8

(römisch drei)/III

Deutsch

mindestens 12 3

(römisch eins)

Erste lebende Fremdsprache

mindestens 11 3

(römisch eins)

Latein

mindestens 10 3

(römisch eins)

Griechisch/Zweite lebende Fremdsprache

mindestens 11 3)

(römisch eins)

Geschichte und Sozialkunde/ Politische Bildung

mindestens 6

römisch drei

Geographie und Wirtschaftskunde

mindestens 6

(römisch drei)

Mathematik

mindestens 11 3

(römisch zwei)

Biologie und Umweltkunde

mindestens 6

römisch drei

Chemie

mindestens 4

(römisch drei)

Physik

mindestens 5

(römisch drei)

Psychologie und Philosophie

mindestens 4

römisch drei

Informatik

mindestens 2

römisch zwei

Musikerziehung

mindestens 3

(römisch vier a)

Bildnerische Erziehung

mindestens 3

(römisch vier a)

alternativ Musikerziehung oder Bildnerische Erziehung

mindestens 4

(römisch vier a)

Bewegung und Sport

mindestens 8 3

(römisch vier a)

Summe der Pflichtgegenstände – Kernbereich

114

 

autonomer Bereich

schülerautonom: Wahlpflichtgegenstände

4-10

 

schulautonom 4

höchstens 13

 

Summe autonomer Bereich

17

 

Gesamtwochenstundenzahl

131

 

_______________________________

1 In höchstens zwei Pflichtgegenständen ist bei Vorliegen folgender Bedingungen eine Unterschreitung der Mindestwochenstundenzahl gemäß Ziffer eins, der Stundentafel (Ermächtigung für schulautonome Lehrplanbestimmungen) um jeweils eine Wochenstunde zulässig:
  1. Ziffer eins
    Vorliegen geeigneter Maßnahmen, die sicherstellen, dass alle angeführten Lehrstoffvorgaben der einzelnen Unterrichtsgegenstände erfüllt werden, und
  2. Ziffer 2
    Vorliegen eines anspruchsvollen Konzepts, das eine Profilbildung zur Förderung der Interessen, Begabungen und Lernmotivation der Schülerinnen und Schüler ermöglicht.

1a) Pflichtgegenstand für Schülerinnen und Schüler, die am Religionsunterricht nicht teilnehmen. Das Stundenausmaß des Pflichtgegenstandes Ethik ist nicht veränderbar.

2 Soweit im Rahmen schulautonomer Lehrplanbestimmungen in diesem Lehrplan nicht enthaltene Unterrichtsgegenstände geschaffen werden oder Teile in andere oder neue Pflichtgegenstände verlagert werden, hat die Einstufung sich grundsätzlich nach bereits eingestuften Unterrichtsgegenständen der Stundentafel zu orientieren als auch nach folgenden Kriterien zu erfolgen: Sprachliche Unterrichtsgegenstände mit Schularbeiten römisch eins (ohne Schularbeiten römisch zwei);
mathematische Unterrichtsgegenstände mit Schularbeiten römisch zwei (ohne Schularbeiten römisch drei); Unterrichtsgegenstände mit stärkerer wissensorientierter Ausrichtung römisch drei (mit Schularbeiten römisch zwei);
Instrumentalunterricht, gestalterisch-kreative Gegenstände (soweit sie nicht unter die Lehrverpflichtungsgruppe römisch vier a fallen) römisch vier;
Unterrichtsgegenstände der Bewegungserziehung sowie musisch-kreative Unterrichtsgegenstände römisch vier a; Unterrichtsgegenstände mit starker praxisbezogener Ausrichtung und hohem Übungsanteil, Gegenstände wie Darstellendes Spiel, Schach, Chor, Spielmusik römisch fünf; hauswirtschaftliche Unterrichtsgegenstände römisch sechs. Bei der Kombination von Pflichtgegenständen richtet sich die Einstufung nach dem überwiegenden Anteil.
3 Mindestens zwei Wochenstunden pro Klasse.
4 Schulautonomer Bereich für zusätzliche Schwerpunktsetzung oder Erweiterung des Kernbereiches.

2. Ermächtigung für schulautonome Lehrplanbestimmungen im Aufbaurealgymnasium:

Pflichtgegenstände (Kernbereich)

Summe

Oberstufe 1

Lehrverpflichtungsgruppe 2

Religion/Ethik1a)

8

(römisch drei)/III

Deutsch

mindestens 11 3

(römisch eins)

Erste lebende Fremdsprache

mindestens 11 3

(römisch eins)

Zweite lebende Fremdsprache/Latein

mindestens 10 3

(römisch eins)

Geschichte und Sozialkunde/ Politische Bildung

mindestens 6

römisch drei

Geographie und Wirtschaftskunde

mindestens 6

(römisch drei)

Mathematik

mindestens 13 3

(römisch zwei)

Biologie und Umweltkunde

mindestens 7

römisch drei 4

Chemie

mindestens 5

(römisch drei)

Physik

mindestens 7

(römisch drei) 5

Darstellende Geometrie 6

 

(römisch zwei)

Psychologie und Philosophie

mindestens 4

römisch drei

Informatik

mindestens 2

römisch zwei

Musikerziehung

mindestens 3

(römisch vier a)

Bildnerische Erziehung

mindestens 3

(römisch vier a)

alternativ Musikerziehung oder Bildnerische Erziehung

mindestens 4

(römisch vier a)

Bewegung und Sport

mindestens 8 3

(römisch vier a)

Summe der Pflichtgegenstände – Kernbereich

109

 

autonomer Bereich

schülerautonom: Wahlpflichtgegenstände

4-10

 

schulautonom 7

höchstens 18

 

Summe autonomer Bereich

22

 

Gesamtwochenstundenzahl

131

 

_______________________________

1 In höchstens zwei Pflichtgegenständen ist bei Vorliegen folgender Bedingungen eine Unterschreitung der Mindestwochenstundenzahl gemäß Ziffer eins, der Stundentafel (Ermächtigung für schulautonome Lehrplanbestimmungen) um jeweils eine Wochenstunde zulässig:
  1. Ziffer eins
    Vorliegen geeigneter Maßnahmen, die sicherstellen, dass alle
angeführten Lehrstoffvorgaben der einzelnen Unterrichtsgegenstände erfüllt werden, und
  1. Ziffer 2
    Vorliegen eines anspruchsvollen Konzepts, das eine Profilbildung
zur Förderung der Interessen, Begabungen und Lernmotivation der Schülerinnen und Schüler ermöglicht.

1a) Pflichtgegenstand für Schülerinnen und Schüler, die am Religionsunterricht nicht teilnehmen. Das Stundenausmaß des Pflichtgegenstandes Ethik ist nicht veränderbar.

2 Soweit im Rahmen schulautonomer Lehrplanbestimmungen in diesem Lehrplan nicht enthaltene Unterrichtsgegenstände geschaffen werden oder Teile des Kernbereiches in andere oder neue Pflichtgegenstände verlagert werden, hat die Einstufung sich grundsätzlich nach bereits eingestuften Unterrichtsgegenständen der Stundentafel zu orientieren als auch nach folgenden Kriterien zu erfolgen: Sprachliche Unterrichtsgegenstände mit Schularbeiten römisch eins (ohne Schularbeiten römisch zwei); mathematische Unterrichtsgegenstände mit Schularbeiten römisch zwei (ohne Schularbeiten römisch drei); Spezielle Interessen- und Begabungsförderung, Unterrichtsgegenstände mit stärkerer wissensorientierter Ausrichtung römisch drei (mit Schularbeiten römisch zwei); Instrumentalunterricht, gestalterisch-kreative Gegenstände (soweit sie nicht unter die Lehrverpflichtungsgruppe römisch vier a fallen) sowie Verkehrserziehung römisch vier; Unterrichtsgegenstände der Bewegungserziehung sowie musisch-kreative Unterrichtsgegenstände römisch vier a; Unterrichtsgegenstände mit starker praxisbezogener Ausrichtung und hohem Übungsanteil, Gegenstände wie Darstellendes Spiel, Schach, Chor, Spielmusik, Maschinschreiben und Kurzschrift römisch fünf; hauswirtschaftliche Unterrichtsgegenstände römisch sechs. Bei der Kombination von Pflichtgegenständen richtet sich die Einstufung nach dem überwiegenden Anteil.
3 Mindestens zwei Wochenstunden pro Klasse.
4 Mit Schularbeiten in der 7. und 8. Klasse jedoch römisch zwei.
5 Mit Schularbeiten in der 7. und 8. Klasse jedoch (römisch zwei).
6 In Formen mit Darstellender Geometrie mindestens vier Wochenstunden.
7 Schulautonomer Bereich für zusätzliche Schwerpunktsetzung oder Erweiterung des Kernbereichs.

  1. Ziffer 3
    Soweit keine schulautonomen Lehrplanbestimmungen bestehen:

Aufbaugymnasium

aa) Pflichtgegenstände

Ü-Stufe

Klassen und Wochenstunden

Summe

Lehrverpflichtungsgruppe

5. Kl.

6. Kl.

7. Kl.

8. Kl.

Oberstufe

Religion/Ethik1a)

(2)

2

2

2

2

8 (+2)

(römisch drei)/III

Deutsch

(8) 4)

4

3

3

3

13 (+6)

(römisch eins)

Erste lebende Fremdsprache

(8) 4)

3

3

3

3

12 (+8)

(römisch eins)

Zweite lebende Fremdsprache/ Latein 1)

4

3

3

3

13

(römisch eins)

Griechisch/Zweite lebende Fremdsprache 2) *)

 

5

4

3

12

(römisch eins)

Geschichte und Sozialkunde/ Politische Bildung

1

2

2

2

7

römisch drei

Geographie und Wirtschaftskunde

2

1

2

2

7

(römisch drei)

Mathematik

(7) 4)

3

3

3

3

12 (+7)

(römisch zwei)

Biologie und Umweltkunde

2

2

2

6

römisch drei

Chemie

2

2

4

(römisch drei)

Physik

2

2

2

6

(römisch drei)

Psychologie und Philosophie

 

2

2

4

römisch drei

Informatik

 

2

2

römisch zwei

Musikerziehung

(2)

2

1

 

 

3

(+2)

(römisch vier a)

 

 

 

 

2 3)

2 3)

 

+4

 

Bildnerische Erziehung

(2)

2

1

 

 

3

(+2)

(römisch vier a)

Bewegung und Sport

(2)

3

2

2

2

9 (+2)

(römisch vier a)

Summe der Pflichtgegenstände

(31)

30

30

32

33

125 (+31)

 

 

 

 

 

 

bb) Wahlpflichtgegenstände

 

 

 

6

 

6

 

Gesamtwochenstundenzahl aa) + bb)

131 (+31)

 

Aufbaurealgymnasium

aa) Pflichtgegenstände

Ü-Stufe

Klassen und Wochenstunden

Summe

Lehrverpflichtungsgruppe

5. Kl.

6. Kl.

7. Kl.

8. Kl.

Oberstufe

Religion/Ethik1a)

(2)

2

2

2

2

8 (+2)

(römisch drei)/III

Deutsch

(8) 4)

4

3

3

3

13 (+6)

(römisch eins)

Erste lebende Fremdsprache

(8) 4)

3

3

3

3

12 (+8)

(römisch eins)

Zweite lebende Fremdsprache/ Latein 1)

3

3

3

3

12

(römisch eins)

Geschichte und Sozialkunde/ Politische Bildung

1

2

2

2

7

römisch drei

Geographie und Wirtschaftskunde

2

1

2

2

7

(römisch drei)

Mathematik **)

(7) 4)

4

4

3

3

14 (+7)

(römisch zwei)

Biologie und Umweltkunde **)

2

3

–/2

2

7/9

römisch drei 5)

Chemie **)

3

2/3

5/6

(römisch drei)

Physik **)

2

3

2

2/3

9/10

(römisch drei) 6)

Darstellende Geometrie **)

2/–

2/–

4/–

(römisch zwei)

Psychologie und Philosophie

2

2

4

römisch drei

Informatik

 

2

2

römisch zwei

Musikerziehung

(2)

2

1

 

 

3

(+2)

(römisch vier a)

 

 

 

 

2 3)

2 3)

 

+4

 

Bildnerische Erziehung

(2)

2

1

 

 

3

(+2)

(römisch vier a)

Bewegung und Sport

(2)

3

2

2

2

9 (+2)

(römisch vier a)

Summe der Pflichtgegenstände

(31)

32

28

31

32

123 (+31)

 

 

 

 

 

 

bb) Wahlpflichtgegenstände

 

 

 

8

 

8

 

Gesamtwochenstundenzahl aa) + bb)

131 (+31)

 

______________________

*)/**) Typenbildende Pflichtgegenstände Aufbaugymnasium/Aufbaurealgymnasium.

1) Am Aufbaugymnasium Latein, am Aufbaurealgymnasium alternativ.

1a) Pflichtgegenstand für Schülerinnen und Schüler, die am Religionsunterricht nicht teilnehmen. Das Stundenausmaß des Pflichtgegenstandes Ethik ist nicht veränderbar.

2) Am Aufbaugymnasium.

3) Alternative Pflichtgegenstände.

4) Einschließlich 2 Wochenstunden Übungen.

5) In der Schwerpunktform am Aufbaurealgymnasium in der 7. und 8. Klasse jedoch römisch zwei.

6) In der Schwerpunktform am Aufbaurealgymnasium in der 7. und 8. Klasse jedoch (römisch zwei).

FÜNFTER TEIL
LEHRPLÄNE FÜR DEN RELIGIONSUNTERRICHT

Wie Anlage A.

SECHSTER TEIL
LEHRPLÄNE DER EINZELNEN UNTERRICHTSGEGENSTÄNDE

Wie Anlage B, mit folgenden Abweichungen:

Übergangsstufe

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Unterricht auf der Übergangsstufe soll die Schüler, die aufgrund der mitgebrachten Voraussetzungen noch nicht für den Eintritt in die 5. Klasse des Aufbaugymnasiums oder des Aufbaurealgymnasiums geeignet sind, in den Pflichtgegenständen Deutsch, Lebende Fremdsprache (Englisch) und Mathematik einschließlich der entsprechenden Übungen durch Wiederholung, Ergänzung und Sicherung des grundlegenden Wissens und Könnens gemäß den geltenden Lehrplänen der Unterstufe der allgemeinbildenden höheren Schule sowie der Hauptschule für einen erfolgreichen Besuch der 5. Klasse vorbereiten.

Durch die systematische Vermittlung der Grundlagen einer effektiven Lerntechnik soll vor allem den älteren Schülern eine angemessene Hilfe für die Bewältigung des Lehrstoffes geboten werden.

Den Pflichtgegenständen Musikerziehung, Bildnerische Erziehung und Bewegung und Sport kommt auch die Bedeutung eines Ausgleiches durch musische Bildung und körperliche Übung zu.

Didaktische Grundsätze:

Wie Anlage B für das Oberstufenrealgymnasium, mit folgender Ergänzung:

Vor allem ältere, der Schule entwöhnte Schüler bedürfen besonderer Einführung und Beratung.

Der Unterricht aus Englisch bringt für manche (ältere) Schüler die erste Begegnung mit einer Fremdsprache; dies erfordert eine besondere Einstellung auf die Probleme dieses Anfängerunterrichts und auf die Vorbereitung der 5. Klasse.

Lehrstoff: MATHEMATIK

Je 2 Wochenstunden sind planmäßigen Übungen zu widmen.

5. bis 8. Klasse

GRIECHISCH

Bildungs- und Lehraufgabe (6. bis 8. Klasse):

Der Griechischunterricht

Beitrag zu den Aufgabenbereichen der Schule

Griechisch führt durch die Auseinandersetzung mit modellhaften Textsequenzen zur Fähigkeit, in lebenslangen Lernprozessen Wertbegriffe und gesellschaftlich-politische Konventionen zu analysieren.

Durch die intensive Beschäftigung mit Sprache, Literatur und Kunst wird Sach-, Selbst- und Sozialkompetenz im Sinne einer umfassenden Bildung gefördert.

Beiträge zu den Bildungsbereichen

Sprache und Kommunikation

Erfassen von komplexen Sprachstrukturen und Ausdrucksmöglichkeiten; kritische Auseinandersetzung mit Textinhalten; das dialogische Prinzip als Mittel der Kommunikation

Mensch und Gesellschaft

Einsicht in die Genese von gesellschaftlichen und politischen Ordnungssystemen und deren Bedeutung für das Individuum; Befähigung zur kritischen Auseinandersetzung mit Werten und Normen der Gesellschaft in ihrer Zeitgebundenheit

Natur und Technik

Förderung des analytischen und systemhaften Denkens; Schaffung eines Fundus der Fachterminologie; Sensibilisierung für naturwissenschaftliche Problemstellungen

Kreativität und Gestaltung

Erweiterung der sprachlichen Kreativität des Einzelnen; Anregung zum kreativ-produktiven Umgang mit verschiedenen künstlerischen Ausdrucksformen

Gesundheit und Bewegung

Bewusstmachen der politisch-gesellschaftlich-religiösen Bedeutung von Sport und des agonalen Gedankens in der Antike und ihrer Wirkung bis in die Gegenwart

Die grundlegenden Kompetenzen des Fachs Griechisch manifestieren sich im Übersetzen von griechischen Originaltexten und im Lösen von Arbeitsaufgaben.

Didaktische Grundsätze (6. bis 8. Klasse):

Die grundlegenden Kompetenzen des Unterrichtsgegenstandes Griechisch manifestieren sich im Übersetzen von griechischen Originaltexten und im Lösen von Arbeitsaufgaben.

Unterrichten in Modulen

Der Lektüreunterricht setzt sich aus thematisch orientierten Einheiten (Modulen) zusammen. Diese sind Unterrichtssequenzen unterschiedlicher Länge, die auf der Lektüre von Originaltexten unterschiedlicher Gattung und unterschiedlicher Autoren basieren. Bei der Auswahl der Texte ist eine breite Streuung von der Antike bis in die Neuzeit anzustreben. Im Interesse der Geschlossenheit des Moduls sind Texte auch kursorisch oder in Übersetzung zu bearbeiten. Ergänzend zur Übersetzungsarbeit sind Sekundärliteratur, nichtliterarische Quellen, Beispiele aus der Rezeptions- und Wirkungsgeschichte etc. anzuwenden. Für jedes Modul sind ein dem Bedarf entsprechendes Vokabular zu erarbeiten und für die Lektüre relevante grammatikalische Phänomene zu festigen.

Alle Module sind zu behandeln. Ihre Reihenfolge ist innerhalb eines Semesters frei wählbar. Eine abschließende Zusammenfassung der für das Modul (die Einheit) relevanten erarbeiteten Inhalte ist erforderlich. Vernetzungen mit anderen Unterrichtsfächern über sprachliche und inhaltliche Phänomene sind anzustreben.

Leitlinien zur Unterrichtsgestaltung

Zur Steigerung der Motivation sind unterschiedliche Lehr- und Lernformen anzuwenden. Als Propädeutik für wissenschaftliches Arbeiten, Studium und lebensbegleitendes Lernen sollen die Schülerinnen und Schüler dazu befähigt werden, sich selbstständig Informationen zu beschaffen und eigenständig und projektorientiert zu arbeiten.

Die Auswahl und der Schwierigkeitsgrad der Texte haben sich an Alter und Wissensstand der Schülerinnen und Schüler zu orientieren.

Auf Grund des breiten Themenspektrums der klassischen Texte bieten sich vielfältige Anknüpfungspunkte zu fächerverbindendem und fächerübergreifendem Arbeiten. Einen Schwerpunkt hat dabei die kontrastive und komparatistische Sprachbetrachtung zu bilden.

Die Schülerinnen und Schüler sind möglichst früh zu einer effizienten Benutzung des Wörterbuchs anzuleiten.

Schülerinnen und Schüler sind dazu anzuhalten, bei der Präsentation modulimmanenter Inhalte auf eine entsprechende rhetorische Ausgestaltung und die Anwendung adäquater Techniken zu achten.

Die Ergänzung des Unterrichts durch Exkursionen, Lehrausgänge und Studienreisen ist anzustreben.

Schriftliche Leistungsfeststellungen

Der Zeitrahmen für Schularbeiten ist dem Abschnitt „Leistungsfeststellung“ des Dritten Teiles der Anlage A zu entnehmen. Die Verwendung von Wörterbüchern ist bei Schularbeiten ab der Lektürephase zu gestatten.

Um festzustellen, ob die Schülerinnen und Schüler über die erforderlichen Kompetenzen verfügen, müssen Schwierigkeitsgrad und Umfang der zu übersetzenden bzw. zu bearbeitenden Texte in Korrelation zu der zur Verfügung stehenden Arbeitszeit gesetzt werden.

Bildungs- und Lehraufgabe, Lehrstoff: Kompetenzmodell

Die beiden für den Unterrichtsgegenstand Griechisch relevanten Kompetenzbereiche setzen sich zusammen aus Übersetzungskompetenzen und Interpretationskompetenzen.

Es ist darauf zu achten, dass die Schülerinnen und Schüler diese Kompetenzen entwickeln und parallel zur zunehmenden Komplexität der Texte ausbauen.

Übersetzungskompetenzen

Interpretationskompetenzen

6. Klasse 3. Semester – Kompetenzmodul 3

4. Semester – Kompetenzmodul 4

Das Neue Testament als Basistext Europas

7. Klasse 5. Semester – Kompetenzmodul 5

Sokrates als Typ und Archetyp des Philosophierens

Spott und Satire als Phänomene einer kritischen Gesellschaft

6. Semester – Kompetenzmodul 6

Das griechische Denken als Fundament der Wissenschaften

Das griechische Epos als Prototyp europäischer Literatur

8. Klasse – Kompetenzmodul 7 7. Semester

Das griechische Drama als Ursprung des europäischen Theaters

Die griechische Historiographie als Grundlage europäischen Geschichtsdenkens

8. Semester

Die griechische Lyrik als Impuls für die Darstellung subjektiven Empfindens

LEBENDE FREMDSPRACHE (Zweite)

(Englisch, Französisch, Italienisch, Russisch, Spanisch, Tschechisch, Slowenisch, Bosnisch/Kroatisch/Serbisch, Ungarisch, Kroatisch, Slowakisch, Polnisch)

Didaktische Grundsätze (6. bis 8. Klasse):

Wie Lehrplan des Pflichtgegenstandes Lebende Fremdsprache (Erste, Zweite).

Bildungs- und Lehraufgabe, Lehrstoff:

Wie Lehrplan des Pflichtgegenstandes mit der Maßgabe, dass für die einzelnen Lernsemester die untenstehenden Teilkompetenzen gelten.

Zweite lebende Fremdsprache

Bei mit * gekennzeichneten Teilkompetenzen ist die Bandbreite an im Unterricht behandelten Themen, kommunikativen Situationen und Sprachstrukturen größer und umfangreicher als im vorhergehenden Kompetenzmodul.

6. Klasse

3. Semester – Kompetenzmodul 3

Hören

Lesen

Sprechen

An Gesprächen teilnehmen und zusammenhängendes Sprechen

Schreiben

4. Semester – Kompetenzmodul 4

Hören

Lesen

Sprechen

An Gesprächen teilnehmen und zusammenhängendes Sprechen

Schreiben

7. Klasse

5. Semester – Kompetenzmodul 5

Hören

Lesen

Sprechen

An Gesprächen teilnehmen und zusammenhängendes Sprechen

Schreiben

6. Semester – Kompetenzmodul 6

Hören

Lesen

Sprechen

An Gesprächen teilnehmen und zusammenhängendes Sprechen

Schreiben

8. Klasse – Kompetenzmodul 7

7. Semester

Hören

Lesen

Sprechen

An Gesprächen teilnehmen und zusammenhängendes Sprechen

Schreiben

8. Semester

Hören

Lesen

Sprechen

An Gesprächen teilnehmen und zusammenhängendes Sprechen

Schreiben

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2023

Gesetzesnummer

10008568

Dokumentnummer

NOR40234996