Absatz eins,Die Aufsichtsorgane sind berechtigt, tunlichst während der üblichen Betriebszeiten alle für die Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes maßgeblichen Nachforschungen anzustellen, die entsprechenden Grundstücke, Gebäude und Transportmittel zu betreten, unentgeltlich Proben, Verpackungen und Werbematerialien im erforderlichen Ausmaß zu entnehmen sowie in alle maßgeblichen Unterlagen und elektronischen Aufzeichnungen Einsicht zu nehmen. Die Aufsichtsorgane haben eine Ausweisurkunde mit sich zu führen und diese auf Verlangen vorzuweisen.