(13)Absatz 13,§ 1 Abs. 1 und Abs. 2, § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 2 sowie § 10 Abs. 1 und Abs. 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 116/2020 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. § 1 Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 2 zweiter Satz, in § 5 Abs. 1 die Wortfolge „sowie der Veranstaltungen und Kongresse“, in § 6 Abs. 1 die Absatzbezeichnung (1) und der Abs. 2, in § 10 Abs. 1 die Wortfolge „sowie der Veranstaltungen und Kongresse“ und § 10 Abs. 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 116/2020 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft. Bestehende Haftungen des Bundes, die aufgrund des § 7 Abs. 1 in Verbindung mit § 7 Abs. 2a für Veranstaltungen und Kongresse übernommen worden sind, werden durch das Außerkrafttreten nicht berührt.Paragraph eins, Absatz eins und Absatz 2,, Paragraph 5, Absatz eins,, Paragraph 6, Absatz 2, sowie Paragraph 10, Absatz eins und Absatz eins a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 116 aus 2020, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Paragraph eins, Absatz eins, zweiter Satz und Absatz 2, zweiter Satz, in Paragraph 5, Absatz eins, die Wortfolge „sowie der Veranstaltungen und Kongresse“, in Paragraph 6, Absatz eins, die Absatzbezeichnung (1) und der Absatz 2,, in Paragraph 10, Absatz eins, die Wortfolge „sowie der Veranstaltungen und Kongresse“ und Paragraph 10, Absatz eins a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 116 aus 2020, treten mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft. Bestehende Haftungen des Bundes, die aufgrund des Paragraph 7, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz 2 a, für Veranstaltungen und Kongresse übernommen worden sind, werden durch das Außerkrafttreten nicht berührt.