Absatz eins,Einem Unternehmen, das die kombinierte Kapitalpuffer-Anforderung zwar erfüllt, wenn sie zusätzlich zu jeder der Anforderungen gemäß Paragraph 24 b, Ziffer eins, 2 und 3 BWG betrachtet wird, die kombinierte Kapitalpuffer-Anforderung jedoch nicht erfüllt, wenn sie zusätzlich zu den Anforderungen gemäß den Paragraphen 102 und 103 – sofern gemäß Paragraph 100, Absatz 2, Ziffer eins, berechnet – betrachtet wird, kann die Abwicklungsbehörde gemäß den Bedingungen der Absatz 2 und 3 untersagen, einen höheren Betrag als den maximalen ausschüttungsfähigen Betrag in Bezug auf den gemäß der Anlage zu Paragraph 28 a, berechneten Mindestbetrag an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten durch eine der folgenden Maßnahmen auszuschütten:
- Ziffer einsMit hartem Kernkapital verbundene Ausschüttungen;
- Ziffer 2Verpflichtungen zur Zahlung einer variablen Vergütung oder freiwilliger Altersversorgungsleistungen einzugehen oder eine variable Vergütung zu zahlen, wenn die entsprechende Verpflichtung in einem Zeitraum eingeführt worden ist, in dem das Kreditinstitut die Anforderung an die kombinierte Kapitalpuffer-Anforderung nicht erfüllt hat;
- Ziffer 3Zahlungen in Zusammenhang mit Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals vorzunehmen.
Eine Nichterfüllung der im ersten Satz beschriebenen Anforderung hat das Unternehmen der Abwicklungsbehörde unverzüglich anzuzeigen.