Kurztitel

Sanierungs- und Abwicklungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2014, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2021,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 66

Inkrafttretensdatum

29.05.2021

Abkürzung

BaSAG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Befugnis zur vorübergehenden Aussetzung von Kündigungsrechten

Paragraph 66,

  1. Absatz eins,Die Abwicklungsbehörde kann anordnen, die Kündigungsrechte einer Partei eines Vertrags mit einem in Abwicklung befindlichen Institut auszusetzen, wenn die Zahlungs- und Leistungsverpflichtungen und die Stellung von Sicherheiten weiterhin erfüllt werden (Durchsetzungsaussetzung). Diese Anordnung ist ab der öffentlichen Bekanntgabe gemäß Paragraph 116, Absatz 6, wirksam und erstreckt sich bis Mitternacht des auf diese Bekanntgabe folgenden Geschäftstags (Aussetzungszeitraum). Die Abwicklungsbehörde hat die möglichen Auswirkungen auf das ordnungsgemäße Funktionieren der Finanzmärkte abzuwägen, bevor sie die Anordnung erlässt.
  2. Absatz 2,Die Anordnung gemäß Absatz eins, kann auch erlassen werden in Bezug auf die Kündigungsrechte einer Partei eines Vertrags mit einem Tochterunternehmen eines in Abwicklung befindlichen Instituts oder Unternehmens gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4, wenn
    1. Ziffer eins
      die Wahrnehmung der sich aus dem Vertrag ergebenden Verpflichtungen von dem in Abwicklung befindlichen Institut garantiert oder auf andere Art und Weise unterstützt wird,
    2. Ziffer 2
      die Kündigungsrechte gemäß diesem Vertrag ausschließlich auf der Insolvenz oder der Finanzlage des in Abwicklung befindlichen Instituts oder Unternehmens gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 beruhen und
    3. Ziffer 3
      für den Fall, dass eine Übertragungsbefugnis in Bezug auf das in Abwicklung befindliche Institut ausgeübt wurde oder ausgeübt werden kann, entweder
      1. Litera a
        alle mit diesem Vertrag verbundenen Vermögenswerte und Verbindlichkeiten auf den übernehmenden Rechtsträger übertragen und von ihm übernommen wurden oder werden können oder
      2. Litera b
        die Abwicklungsbehörde auf eine andere Weise für einen angemessenen Schutz dieser Verpflichtungen sorgt.
  3. Absatz 3,Eine Anordnung gemäß Absatz eins, oder 2 hat keine Wirkung auf:
    1. Ziffer eins
      Systeme oder Betreiber von Systemen, die gemäß der Richtlinie 98/26/EG benannt wurden,
    2. Ziffer 2
      zentrale Gegenparteien, die gemäß Artikel 14, der Verordnung (EU) Nr. 648 aus 2012, in der Union zugelassen sind, sowie von der ESMA gemäß Artikel 25, der Verordnung (EU) Nr. 648 aus 2012, anerkannte zentrale Gegenparteien aus Drittländern und
    3. Ziffer 3
      Zentralbanken.
  4. Absatz 4,Ein im Rahmen eines Vertrags bestehendes Kündigungsrecht kann vor Ablauf des Aussetzungszeitraums ausgeübt werden, wenn die Abwicklungsbehörde mitteilt, dass die unter den Vertrag fallenden Rechte und Verbindlichkeiten nicht
    1. Ziffer eins
      auf ein anderes Unternehmen übertragen werden oder
    2. Ziffer 2
      Gegenstand einer Herabschreibung oder Umwandlung bei der Anwendung des Instruments der Gläubigerbeteiligung gemäß Paragraph 85, Absatz 2, Ziffer eins, sind.
  5. Absatz 5,Sind Kündigungsrechte aufgrund einer Anordnung gemäß Absatz eins, oder 2 ausgesetzt, können diese Rechte bei Ablauf des Aussetzungszeitraums vorbehaltlich des Paragraph 63, nach Maßgabe von Ziffer eins und 2 wahrgenommen werden:
    1. Ziffer eins
      In Fällen, in denen die unter den Vertrag fallenden Rechte und Verbindlichkeiten auf ein anderes Unternehmen übertragen wurden, darf eine Gegenpartei nur bei einem etwaigen andauernden oder nachfolgenden Durchsetzungsereignis des übernehmenden Rechtsträgers den Bedingungen dieses Vertrags entsprechend von Kündigungsrechten Gebrauch machen.
    2. Ziffer 2
      Wenn die unter den Vertrag fallenden Rechte und Verbindlichkeiten bei dem in Abwicklung befindlichen Institut verbleiben und die Abwicklungsbehörde das Instrument der Gläubigerbeteiligung nicht gemäß Paragraph 85, Absatz 2, Ziffer eins, auf diesen Vertrag angewendet hat, kann eine Gegenpartei bei Ablauf des Aussetzungszeitraums gemäß Absatz eins, den Bedingungen dieses Vertrags entsprechend von Kündigungsrechten Gebrauch machen.
  6. Absatz 6,Die FMA oder die Abwicklungsbehörde kann dem Institut oder dem Unternehmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 die Führung detaillierter Aufzeichnungen über Verträge auftragen. Transaktionsregister gemäß Artikel 81, der Verordnung (EU) Nr. 648 aus 2012, haben der FMA oder der Abwicklungsbehörde die für die Wahrnehmung ihrer jeweiligen Aufgaben erforderlichen Informationen zugänglich zu machen.

Schlagworte

Zahlungsverpflichtung

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2021

Gesetzesnummer

20009037

Dokumentnummer

NOR40234676