Kurztitel

Sanierungs- und Abwicklungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2014, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2021,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 63

Inkrafttretensdatum

29.05.2021

Abkürzung

BaSAG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Ausschluss bestimmter vertraglicher Bedingungen bei frühzeitigem Eingreifen und bei der Abwicklung

Paragraph 63,

  1. Absatz eins,Eine Krisenpräventionsmaßnahme oder eine Krisenmanagementmaßnahme, einschließlich eines unmittelbar mit der Anwendung einer solchen Maßnahme verbundenen Ereignisses, gelten in Bezug auf ein Unternehmen im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes nicht als Verwertungs- oder Beendigungsfall im Sinne der Richtlinie 2002/47/EG über Finanzsicherheiten des Europäischen Parlaments und des Rates, Amtsblatt Nummer L 168 vom 27.6.2002 Seite 43, oder als Insolvenzverfahren im Sinne der Richtlinie 98/26/EG über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen des Europäischen Parlaments und des Rates, Amtsblatt Nummer L 166 vom 11.6.1998 Seite 45, wenn die Hauptleistungspflichten aus dem Vertrag, einschließlich Zahlungs- und Leistungsverpflichtungen, und die Pflicht zur Stellung von Sicherheiten weiterhin erfüllt werden. Eine Aussetzung oder Beschränkung gemäß den Paragraphen 47 a,, 64 oder 65 stellt keine Nichterfüllung von vertraglichen Hauptleistungspflichten dar.
  2. Absatz 2,Eine solche Krisenpräventionsmaßnahme oder Krisenmanagementmaßnahme an sich gilt außerdem im Rahmen eines Vertrags nicht als Verwertungs- oder Beendigungsfall oder Insolvenzverfahren, sofern der Vertrag
    1. Ziffer eins
      von einem Tochterunternehmen eingegangen wurde und Verpflichtungen enthält, die vom Mutterunternehmen oder einem anderen Unternehmen der Gruppe garantiert oder auf andere Art und Weise unterstützt werden oder
    2. Ziffer 2
      von einem Unternehmen der Gruppe eingegangen wurde und der Vertrag Drittverzugsklauseln (Cross-Default-Klauseln) enthält.
  3. Absatz 3,Wird ein Drittlandsabwicklungsverfahren gemäß Paragraph 149, anerkannt, so gilt dieses Verfahren für die Zwecke dieser Vorschrift als Krisenmanagementmaßnahme.
  4. Absatz 4,Sofern die wesentlichen Verpflichtungen nach dem Vertrag, einschließlich Zahlungs- und Lieferverpflichtungen und der Stellung von Sicherheiten, weiterhin erfüllt werden, berechtigen eine Krisenpräventionsmaßnahme, eine Aussetzung von Verpflichtungen gemäß Paragraph 47 a, oder eine Krisenmanagementmaßnahme, einschließlich eines unmittelbar mit der Anwendung einer solchen Maßnahme verbundenen Ereignisses, nicht dazu,
    1. Ziffer eins
      Kündigungs-, Aussetzungs-, Änderungs-, Zurückbehaltungs-, Verrechnungs- oder Aufrechnungsrechte auszuüben, auch wenn der Vertrag
      1. Litera a
        von einem Tochterunternehmen eingegangen wurde und Verpflichtungen enthält, die von einem Unternehmen der Gruppe garantiert oder auf andere Art und Weise unterstützt werden oder
      2. Litera b
        von einem Unternehmen der Gruppe eingegangen wurde und der Vertrag Drittverzugsklauseln (Cross-Default-Klauseln) enthält;
    2. Ziffer 2
      Eigentum
      1. Litera a
        des betreffenden Instituts oder Unternehmens gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 oder
      2. Litera b
        eines Unternehmens der Gruppe in Bezug auf einen Vertrag, der Drittverzugsklauseln (Cross-Default-Klauseln) enthält,
      zu erlangen, Kontrolle darüber auszuüben oder Ansprüche aus einer Sicherheit geltend zu machen, oder
    3. Ziffer 3
      etwaige vertragliche Rechte des
      1. Litera a
        betreffenden Instituts oder Unternehmens gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 oder
      2. Litera b
        eines Unternehmens der Gruppe in Bezug auf einen Vertrag, der Drittverzugsklauseln (Cross-Default-Klauseln) enthält,
      zu beeinträchtigen,
    sofern die Hauptleistungspflichten aus dem Vertrag, einschließlich Zahlungs- und Leistungspflichten, und die Pflicht zur Stellung von Sicherheiten weiterhin erfüllt werden. Absatz eins, zweiter Satz gilt entsprechend.
  5. Absatz 5,Die in Absatz 4, Ziffer eins bis 3 genannten Rechte können ausgeübt werden, wenn die Rechte aufgrund eines anderen Ereignisses als einer Krisenpräventionsmaßnahme, einer Krisenmanagementmaßnahme oder einem unmittelbar mit der Anwendung einer solchen Maßnahme verbundenen Ereignis entstanden sind.
  6. Absatz 6,Vereinbarungen, die den Regelungen der Absatz eins und 4 widersprechen, sind unwirksam.

Schlagworte

Wertpapierliefersystem, Wertpapierabrechnungssystem, Verwertungsfall, Zahlungssystem, Kündigungsrecht, Aussetzungsrecht, Änderungsrecht, Zurückbehaltungsrecht, Verrechnungsrecht

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2021

Gesetzesnummer

20009037

Dokumentnummer

NOR40234673