Kurztitel

Sanierungs- und Abwicklungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2014, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2021,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 54

Inkrafttretensdatum

29.05.2021

Abkürzung

BaSAG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

2. Hauptstück
Bewertung

Allgemeine Bestimmungen

Paragraph 54,

  1. Absatz eins,Bevor die Abwicklungsbehörde Abwicklungsmaßnahmen ergreift oder die Befugnis zur Herabschreibung oder Umwandlung von relevanten Kapitalinstrumenten und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten gemäß Paragraph 70, ausübt, hat sie sicherzustellen, dass eine faire, vorsichtige und realistische Bewertung der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des Instituts oder des Unternehmens gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 vorgenommen wird.
  2. Absatz 2,Die Bewertung hat die Abwicklungsbehörde von einem Wirtschaftsprüfer, einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder durch sonstige geeignete Sachverständige durchführen zu lassen (Bewertungsprüfer). Die Bewertungsprüfer müssen von der FMA, der Oesterreichische Nationalbank, sonstigen staatlichen Stellen und dem Institut oder dem Unternehmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 unabhängig sein. Als nicht unabhängig oder sonst nicht geeignet gilt, wer in den letzten fünf Jahren als Abschlussprüfer des Instituts oder des Unternehmens gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 tätig war oder auf den ein in Paragraph 61, Absatz 2, oder Paragraph 62, BWG genannter Ausschlussgrund zutrifft.
  3. Absatz 3,Das Ziel der Bewertung ist, den Wert der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des Instituts oder des Unternehmens gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 zu ermitteln, das die Abwicklungsvoraussetzungen gemäß den Paragraphen 49 bis 52 erfüllt.
  4. Absatz 4,Die Bewertung ist integraler Bestandteil der Entscheidung über die Anwendung eines Abwicklungsinstruments oder die Ausübung einer Abwicklungsbefugnis oder der Entscheidung über die Ausübung der Befugnis zur Herabschreibung oder Umwandlung von Kapitalinstrumenten und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten gemäß Paragraph 70, Gegen die Bewertung selbst kann kein gesondertes Rechtsmittel eingelegt werden, aber gegen sie kann zusammen mit der Entscheidung ein Rechtsmittel gemäß Paragraph 118, eingelegt werden.
  5. Absatz 5,Unbeschadet des Absatz 4 und Paragraph 118, gilt die Bewertung als endgültig, wenn alle Anforderungen gemäß den Paragraphen 54 bis 56 erfüllt sind.

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2021

Gesetzesnummer

20009037

Dokumentnummer

NOR40234668