(Zu Paragraph 5 a,): Auf einen Antragsteller, der einer Drittlandsgruppe angehört, deren gesamte Bilanzsumme innerhalb der Europäischen Union am 27. Juni 2019 40 Milliarden Euro erreicht oder überschritten hat und die über mehr als ein CRR-Institut innerhalb der Europäischen Union tätig ist, ist Paragraph 5 a, mit der Maßgabe anzuwenden, dass die betreffende Drittlandsgruppe bis spätestens 30. Dezember 2023 über ein zwischengeschaltetes EU-Mutterunternehmen oder, soweit Paragraph 5 a, Absatz 2, anwendbar ist, über zwei zwischengeschaltete EU-Mutterunternehmen zu verfügen hat.