Kurztitel

Bankwesengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2021,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 103 y

Inkrafttretensdatum

29.05.2021

Abkürzung

BWG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Paragraph 103 y,

Nach Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2021, gelten folgende Übergangsvorschriften:

  1. Ziffer eins
    (Zu Paragraph 5 a,): Auf einen Antragsteller, der einer Drittlandsgruppe angehört, deren gesamte Bilanzsumme innerhalb der Europäischen Union am 27. Juni 2019 40 Milliarden Euro erreicht oder überschritten hat und die über mehr als ein CRR-Institut innerhalb der Europäischen Union tätig ist, ist Paragraph 5 a, mit der Maßgabe anzuwenden, dass die betreffende Drittlandsgruppe bis spätestens 30. Dezember 2023 über ein zwischengeschaltetes EU-Mutterunternehmen oder, soweit Paragraph 5 a, Absatz 2, anwendbar ist, über zwei zwischengeschaltete EU-Mutterunternehmen zu verfügen hat.
  2. Ziffer 2
    (Zu Paragraph 7 b,): Mutterfinanzholdinggesellschaften und gemischte Mutterfinanzholdinggesellschaften, die am 27. Juni 2019 bereits bestanden haben, haben bis zum 28. Juni 2021 eine Konzession oder die Befreiung von der Konzessionspflicht zu beantragen, soweit sie dazu gemäß Paragraph 7 b, oder Artikel 21 a, der Richtlinie 2013/36/EU verpflichtet sind. Kommt eine Mutterfinanzholdinggesellschaft oder eine gemischte Mutterfinanzholdinggesellschaft dieser Verpflichtung zur Antragstellung bis zum 28. Juni 2021 nicht nach, so hat die FMA als konsolidierende Aufsichtsbehörde geeignete Maßnahmen gemäß Paragraph 7 b, Absatz 8, anzuwenden.
  3. Ziffer 3
    Unternehmen, die am 24. Dezember 2019
    1. Litera a
      keine Zulassung gemäß Paragraph 4, für die Durchführung der Aktivitäten gemäß Artikel 4, Absatz eins, Litera a, der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, in der Fassung der Verordnung (EU) 2019 aus 2033,, Amtsblatt Nummer L 314 vom 5.12.2019 Seite 1, hatten, jedoch
    2. Litera b
      die Voraussetzungen gemäß Artikel 4, Absatz eins, Litera b, der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, in der Fassung der Verordnung (EU) 2019 aus 2033,, Amtsblatt Nummer L 314 vom 5.12.2019 Seite 1 erfüllt haben und
    3. Litera c
      als Kreditinstitute gemäß Paragraph 4, zugelassen waren,
    haben dies binnen vier Wochen der FMA anzuzeigen. Die FMA hat in diesen Fällen auf Basis der bereits vorhandenen Informationen einen Beschlussentwurf gemäß Artikel 14, Absatz 2, der Verordnung (EU) Nr. 1024 aus 2013, zu erstellen. Bis zum Abschluss des neuerlichen Zulassungsverfahrens gemäß Paragraph 4, in Verbindung mit Artikel 14, der Verordnung (EU) Nr. 1024 aus 2013, können die betroffenen Unternehmen ihre Tätigkeiten auf Basis ihrer bestehenden Konzession weiter ausüben.

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2021

Gesetzesnummer

10004827

Dokumentnummer

NOR40234635