Absatz eins,Die FMA kann den Namen der Person, des Kreditinstitutes, der Finanzholdinggesellschaft oder der gemischten Finanzholdinggesellschaft bei einem Verstoß gemäß Paragraphen 98, Absatz eins,, Absatz eins b,, Absatz eins c,, Absatz 2, Ziffer 7 und 11, Absatz 5,, Absatz 5 a, oder Paragraph 99, Absatz eins, Ziffer 3, oder 4 oder einem Verstoß gegen die Bestimmungen der Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 6 bis 9 a oder Paragraph 28 a, Absatz 5, Ziffer eins bis 5 unter Anführung des begangenen Verstoßes bekannt machen, sofern eine solche Bekanntgabe die Stabilität der Finanzmärkte nicht ernstlich gefährdet oder den Beteiligten keinen unverhältnismäßig hohen Schaden zufügt.