Absatz einsCRR-Kreditinstitute und CRR-Finanzinstitute, ausgenommen Finanzholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften, haben der Oesterreichischen Nationalbank monatlich folgende Informationen auf Einzelbasis zu melden:
- Ziffer einsInstrumente gemäß Artikel eins, Nummer 23 der Verordnung (EU) 2016/867 über die Erhebung granularer Kreditdaten und Kreditrisikodaten (EZB/2016/13), ABl. Nr. L 144 vom 01.06.2016 Sitzung 44;
- Ziffer 2nicht verbriefte Anteilsrechte;
- Ziffer 3Wertpapiere;
- Ziffer 4außerbilanzielle Geschäfte gemäß Anhang römisch eins der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
- Ziffer 5Derivate gemäß Anhang römisch II der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
- Ziffer 6darüber hinausgehende, in Artikel 271, Absatz 2, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannte Geschäfte und
- Ziffer 7die mit diesen Positionen in Zusammenhang stehende Risikoinformationen.
Die zu meldenden Risikoinformationen sollen eine Beurteilung der mit den zu meldenden Geschäften in Zusammenhang stehenden Kreditrisiken einschließlich Kreditrisikominderung ermöglichen. Sind sämtliche Schuldner eines Instruments natürliche Personen oder gehört der Meldepflichtige nicht zum Kreis der Berichtspflichtigen gemäß Artikel 3, der Verordnung (EU) 2016/867, sind diese Informationen ab einem Gesamtbetrag des Engagements von 350 000 Euro oder Euro-Gegenwert zu melden. In allen anderen Fällen sind diese Informationen ab einem Gesamtbetrag des Engagements von 25 000 Euro oder Euro-Gegenwert zu melden. Für CRR-Finanzinstitute gilt, dass die Meldung hinsichtlich Anteilsrechten und Derivaten gemäß Anhang römisch II der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sowie die Meldung gemäß Absatz 2, Ziffer 2, entfällt.