Kurztitel

Bankwesengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2021,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 30 d

Inkrafttretensdatum

29.05.2021

Abkürzung

BWG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Beaufsichtigung gemischter Finanzholdinggesellschaften

Paragraph 30 d,

  1. Absatz eins,Insoweit eine gemischte Finanzholdinggesellschaft gemäß Paragraph 2, Ziffer 15, Finanzkonglomerategesetz – FKG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2004,, insbesondere in Bezug auf die risikoorientierte Beaufsichtigung, gleichwertigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, und des FKG unterliegt, kann die FMA als konsolidierende Aufsichtsbehörde nach Konsultation der anderen für die Beaufsichtigung zuständigen Behörden beschließen, dass auf Ebene dieser gemischten Finanzholdinggesellschaft nur die entsprechende Bestimmung des FKG anzuwenden ist.
  2. Absatz 2,Insoweit eine gemischte Finanzholdinggesellschaft, insbesondere in Bezug auf die risikoorientierte Beaufsichtigung, gleichwertigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, und des Versicherungsaufsichtsgesetzes 2016 (VAG 2016), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 34 aus 2015,, unterliegt, kann die FMA als konsolidierende Aufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde für die Versicherungsbranche beschließen, dass nur die Bestimmungen des VAG 2016 oder dieses Bundesgesetzes oder der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, auf der Ebene dieser gemischten Finanz-Holdinggesellschaft anzuwenden sind, je nachdem welche Finanzbranche gemäß Paragraph 2, Ziffer 7, FKG mit dem höheren durchschnittlichen Anteil vertreten ist.
  3. Absatz 3,Die FMA hat als konsolidierende Aufsichtsbehörde der EBA und der EIOPA allfällige Entscheidungen gemäß Absatz eins und 2 mitzuteilen.
  4. Absatz 4,Ist eine Tochtergesellschaft eines Instituts, einer Finanzholdinggesellschaft gemäß Artikel 4, Absatz eins, Nummer 20 der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, oder einer gemischten Finanzholdinggesellschaft nicht in die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis einbezogen, kann die FMA von den zuständigen Behörden jenes Mitgliedstaats, in dem das Tochterunternehmen seinen Sitz hat, sämtliche Informationen anfordern, die eine wirksame Beaufsichtigung erleichtern.

Anmerkung

EU: Artikel eins,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 184 aus 2013,; Artikel eins,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2015,

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2021

Gesetzesnummer

10004827

Dokumentnummer

NOR40234581