(5a)Absatz 5 a,Dem Aufsichtsrat oder dem sonst nach Gesetz oder Satzung zuständigen Aufsichtsorgan eines Kreditinstituts hat oder haben
mindestens ein unabhängiges Mitglied gemäß Abs. 5b,mindestens ein unabhängiges Mitglied gemäß Absatz 5 b,,
im Falle eines Kreditinstituts von erheblicher Bedeutung gemäß § 5 Abs. 4 oder eines Kreditinstituts, das übertragbare Wertpapiere ausgegeben hat, die zum Handel an einem geregelten Markt gemäß § 1 Z 2 Börsegesetz 2018 zugelassen sind, mindestens zwei unabhängige Mitglieder gemäß Abs. 5b anzugehören.im Falle eines Kreditinstituts von erheblicher Bedeutung gemäß Paragraph 5, Absatz 4, oder eines Kreditinstituts, das übertragbare Wertpapiere ausgegeben hat, die zum Handel an einem geregelten Markt gemäß Paragraph eins, Ziffer 2, Börsegesetz 2018 zugelassen sind, mindestens zwei unabhängige Mitglieder gemäß Absatz 5 b, anzugehören.
Mitglieder der Aufsichtsrates, die gemäß § 110 des Arbeitsverfassungsgesetzes (ArbVG), BGBl. Nr. 22/1974, in den Aufsichtsrat entsandt werden, sind für die Erreichung der Mindestanzahl an unabhängigen Mitgliedern gemäß Z 1 und 2 nicht zu berücksichtigen. Die Verpflichtung gemäß Z 1 gilt nicht für Kreditinstitute, deren Anteile zu 100 vH von einem inländischen Kreditinstitut gehalten werden und die weder von erheblicher Bedeutung gemäß § 5 Abs. 4 sind, noch übertragbare Wertpapiere ausgegeben haben, die zum Handel an einem geregelten Markt gemäß § 1 Z 2 Börsegesetz 2018 zugelassen sind.Mitglieder der Aufsichtsrates, die gemäß Paragraph 110, des Arbeitsverfassungsgesetzes (ArbVG), Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974,, in den Aufsichtsrat entsandt werden, sind für die Erreichung der Mindestanzahl an unabhängigen Mitgliedern gemäß Ziffer eins und 2 nicht zu berücksichtigen. Die Verpflichtung gemäß Ziffer eins, gilt nicht für Kreditinstitute, deren Anteile zu 100 vH von einem inländischen Kreditinstitut gehalten werden und die weder von erheblicher Bedeutung gemäß Paragraph 5, Absatz 4, sind, noch übertragbare Wertpapiere ausgegeben haben, die zum Handel an einem geregelten Markt gemäß Paragraph eins, Ziffer 2, Börsegesetz 2018 zugelassen sind.