Absatz einsEin Kreditinstitut darf mit
- Ziffer einsseinen Geschäftsleitern,
- Ziffer 2seinen Vorstandsmitgliedern, sofern es die Rechtsform einer Genossenschaft hat,
- Ziffer 3den Mitgliedern seines Aufsichtsrates oder sonstiger nach Gesetz oder Satzung zuständiger Aufsichtsorgane,
- Ziffer 4den gesetzlichen Vertretern und leitenden Angestellten in von ihm beherrschten und herrschenden Unternehmen,
- Ziffer 5Ehegatten, Lebensgefährten im Sinne von Paragraph 72, Absatz 2, StGB, Kindern, Wahl- und Pflegekindern einer in Ziffer eins bis 4 genannten Person, hinsichtlich der Ziffer 4, jedoch nur gesetzliche Vertreter, oder
- Ziffer 6Dritten, die für Rechnung einer in Ziffer eins bis 5 genannten Person handeln,
Rechtsgeschäfte direkt oder indirekt nur auf Grund eines einstimmigen Beschlusses aller Geschäftsleiter und mit Zustimmung des Aufsichtsrates oder des sonst nach Gesetz oder Satzung zuständigen Aufsichtsorgans abschließen. Bei Beschlußfassungen über Organgeschäfte hat der Betroffene kein Stimmrecht. Die Beschlüsse haben bei Krediten auch die Verzinsung und die Rückzahlung zu regeln. Bei Arbeitnehmern des Kreditinstitutes, deren Ehegatten und minderjährigen Kindern ist eine Zustimmung des Aufsichtsrates oder des sonst nach Gesetz oder Satzung zuständigen Aufsichtsorgans nur für Kredite und Vorschüsse erforderlich; Ziffer 6, ist anzuwenden.