Absatz eins,Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen haben einen aus hartem Kernkapital bestehenden antizyklischen Kapitalpuffer zu halten, der dem gemäß Artikel 92, Absatz 3, der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, berechneten Gesamtrisikobetrag, multipliziert mit dem gewichteten Durchschnittswert der antizyklischen Kapitalpufferquoten zu entsprechen hat und nach Maßgabe von Teil 1 Titel römisch zwei der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, auf Einzelinstitutsebene oder konsolidierter Ebene berechnet wird (Kapitalpufferanforderung für den antizyklischen Kapitalpuffer). Das Finanzmarktstabilitätsgremium kann die FMA auf prozyklisch wirkende Risiken gemäß Artikel 136, der Richtlinie 2013/36/EU hinweisen und ihr empfehlen, eine Kapitalpufferanforderung für einen antizyklischen Kapitalpuffer vorzuschreiben. Kommt die FMA dieser Empfehlung nicht nach, hat sie dies dem Finanzmarktstabilitätsgremium unter Beilage der maßgeblichen Unterlagen zu begründen.