Kurztitel

Epidemiegesetz 1950

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 186 aus 1950, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2021,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 28 a

Inkrafttretensdatum

29.05.2021

Außerkrafttretensdatum

30.06.2022

Abkürzung

EpiG

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Mitwirkung von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes

Paragraph 28 a,

  1. Absatz eins,Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben die nach diesem Bundesgesetz zuständigen Behörden und Organe über deren Ersuchen bei der Ausübung ihrer gemäß den Paragraphen 5, 6, 7, 15, 17, 22, 24 und 25 beschriebenen Aufgaben bzw. zur Durchsetzung der vorgesehenen Maßnahmen erforderlichenfalls unter Anwendung von Zwangsmitteln zu unterstützen. Organe nach Paragraph des 12b Grenzkontrollgesetzes – GrekoG, Bundesgesetzblatt Nr. 435 aus 1996,, haben bei der Ausübung der ihnen nach Paragraph 12 a, GrekoG zukommenden Befugnisse die nach diesem Bundesgesetz zuständigen Behörden und Organe über deren Ersuchen bei der Ausübung ihrer gemäß Paragraph 25, beschriebenen Aufgaben zu unterstützen.
  2. Absatz eins a,Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben an der Vollziehung dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen mitzuwirken durch
    1. Ziffer eins
      Maßnahmen zur Vorbeugung gegen drohende Verwaltungsübertretungen,
    2. Ziffer 2
      Maßnahmen zur Einleitung und Sicherung eines Verwaltungsstrafverfahrens und
    3. Ziffer 3
      die Ahndung von Verwaltungsübertretungen durch Organstrafverfügungen (Paragraph 50, VStG).
    Zu diesem Zweck dürfen Ortschaften, Betriebsstätten, sonstige Gebäude und Verkehrsmittel betreten werden, sofern dies im Zuge von Erhebungs- und Bekämpfungsmaßnahmen nach diesem Bundesgesetz unbedingt erforderlich ist. Der private Wohnbereich darf nicht betreten werden.
  3. Absatz eins b,Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben nach Maßgabe der ihnen zur Verfügung stehenden Ressourcen auf Ersuchen der nach diesem Bundesgesetz zuständigen Behörden – sofern dringend erforderlich – an Maßnahmen gemäß Paragraph 5, mitzuwirken. Die Mitwirkungspflicht umfasst
    1. Ziffer eins
      die Erhebung von Identitätsdaten (Name, Wohnsitz),
    2. Ziffer 2
      die Erfragung allfälliger Krankheitssymptome und
    3. Ziffer 3
      die Erhebung von Kontaktdaten (Telefonnummer, E-Mail-Adresse)
    von kranken, krankheitsverdächtigen oder ansteckungsverdächtigen Personen als Auftragsverarbeiter (Artikel 4, Ziffer 8, der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), Amtsblatt Nummer L 119 vom 4.5.2016 Seite 1, in der Fassung der Berichtigung Amtsblatt Nummer L 127 vom 23.5.2018 Seite 2) für die nach diesem Bundesgesetz zuständigen Behörden. Zu diesem Zweck dürfen die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes Abfragen aus dem Zentralen Melderegister durchführen. Diese Daten sind den nach diesem Bundesgesetz zuständigen Behörden in elektronischer Form über eine gesicherte Leitung unverzüglich nach der Erhebung zu übermitteln. Die von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erhobenen Daten dürfen ausschließlich zum Zweck der Kontaktierung der betroffenen Person verarbeitet werden und sind nach Übermittlung an die nach diesem Bundesgesetz zuständigen Behörden unverzüglich zu löschen. Eine Verarbeitung der Daten zu anderen Zwecken ist nicht zulässig.
  4. Absatz 2,Sofern nach der fachlichen Beurteilung der nach diesem Bundesgesetz zuständigen Behörden im Rahmen der nach Absatz eins, vorgesehenen Unterstützung für die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes nach der Art der übertragbaren Krankheit und deren Übertragungsmöglichkeiten eine Gefährdung verbunden ist, der nur durch besondere Schutzmaßnahmen begegnet werden kann, so sind die nach diesem Bundesgesetz zuständigen Behörden verpflichtet, adäquate Schutzmaßnahmen zu treffen.

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2022

Gesetzesnummer

10010265

Dokumentnummer

NOR40234536