Kurztitel

Europäische Staatsanwaltschafts-Durchführungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 94 aus 2021,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 21,

Inkrafttretensdatum

29.05.2021

Abkürzung

EUStA-DG

Index

25/04 Sonstiges Strafprozess, Strafvollzug

Text

Anwendung von Bestimmungen über die sonstige Zusammenarbeit in Strafsachen

Paragraph 21,

  1. Absatz einsDie Paragraphen 59 a bis 59c EU-JZG sind sinngemäß anzuwenden, wenn vermieden werden soll, dass die EUStA und eine Behörde eines nicht teilnehmenden Mitgliedstaats parallele Verfahren führen.
  2. Absatz 2Die Bestimmungen des römisch eins. Hauptstücks des ARHG und die Paragraphen 76 a und 76b ARHG sowie die Paragraphen 60 bis 62 und 76 EU-JZG sind sinngemäß anzuwenden, wenn sich die EUStA an einer gemeinsamen Ermittlungsgruppe beteiligen soll.
  3. Absatz 3Die EUStA hat die Paragraphen 77 bis 80 EU-JZG sinngemäß anzuwenden, wenn Strafregisterauskünfte über Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten einzuholen sind.
  4. Absatz 4Beabsichtigt das Gericht, in einem anderen Mitgliedstaat die Überwachung einer Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel zu erwirken, so sind die Paragraphen 115 bis 121 EU-JZG sinngemäß anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

17.06.2021

Gesetzesnummer

20011552

Dokumentnummer

NOR40234525