Kurztitel

Europäische Staatsanwaltschafts-Durchführungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 94 aus 2021,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 20,

Inkrafttretensdatum

29.05.2021

Abkürzung

EUStA-DG

Index

25/04 Sonstiges Strafprozess, Strafvollzug

Text

Anwendung von Bestimmungen über die Rechtshilfe und die Europäische Ermittlungsanordnung

Paragraph 20,

  1. Absatz einsIn Verfahren der EUStA sind die Bestimmungen des römisch eins. Hauptstücks des ARHG und die Paragraphen 50 bis 59a und 71 bis 73 ARHG sowie Paragraph eins, Absatz 2 und die Paragraphen 55 bis 57 und 71 bis 75 EU-JZG sinngemäß anzuwenden, wenn
    1. Ziffer eins
      die Vollstreckung einer Europäischen Ermittlungsanordnung in einem nicht teilnehmenden Mitgliedstaat oder Rechtshilfe in einem nicht teilnehmenden Mitgliedstaat oder einem Drittstaat erwirkt werden soll oder
    2. Ziffer 2
      unter den besonderen Voraussetzungen des Artikel 31, Absatz 6, EUStA-VO die Vollstreckung einer Europäischen Ermittlungsanordnung in einem anderen teilnehmenden Mitgliedstaat zu erwirken ist oder eine solche im Bundesgebiet vollstreckt werden soll oder
    3. Ziffer 3
      die EUStA um Übermittlung von Aktenbestandteilen der von ihr geführten Ermittlungsverfahren oder um Auskunft über diese ersucht wird und noch nicht Anklage erhoben wurde.
  2. Absatz 2Ist in einem inländischen Strafverfahren die EUStA um Übermittlung von Aktenbestandteilen der von ihr geführten Ermittlungsverfahren oder um Auskunft über diese zu ersuchen und wurde noch nicht Anklage erhoben, sind die Paragraphen 56 bis 56b EU-JZG sinngemäß anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

17.06.2021

Gesetzesnummer

20011552

Dokumentnummer

NOR40234524