Absatz einsIn Verfahren der EUStA sind die Bestimmungen des römisch eins. Hauptstücks des ARHG und die Paragraphen 50 bis 59a und 71 bis 73 ARHG sowie Paragraph eins, Absatz 2 und die Paragraphen 55 bis 57 und 71 bis 75 EU-JZG sinngemäß anzuwenden, wenn
- Ziffer einsdie Vollstreckung einer Europäischen Ermittlungsanordnung in einem nicht teilnehmenden Mitgliedstaat oder Rechtshilfe in einem nicht teilnehmenden Mitgliedstaat oder einem Drittstaat erwirkt werden soll oder
- Ziffer 2unter den besonderen Voraussetzungen des Artikel 31, Absatz 6, EUStA-VO die Vollstreckung einer Europäischen Ermittlungsanordnung in einem anderen teilnehmenden Mitgliedstaat zu erwirken ist oder eine solche im Bundesgebiet vollstreckt werden soll oder
- Ziffer 3die EUStA um Übermittlung von Aktenbestandteilen der von ihr geführten Ermittlungsverfahren oder um Auskunft über diese ersucht wird und noch nicht Anklage erhoben wurde.