Europäische Staatsanwaltschafts-Durchführungsgesetz
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 94 aus 2021,
BG
Paragraph 16,
29.05.2021
EUStA-DG
25/04 Sonstiges Strafprozess, Strafvollzug
Wenn die Kosten der Durchführung einer Ermittlungsmaßnahme ein außergewöhnlich hohes Ausmaß erreichen, hat der Delegierte Europäische Staatsanwalt einen begründeten Antrag auf Kostenersatz an die EUStA zu stellen. Ein außergewöhnlich hohes Ausmaß ist jedenfalls anzunehmen, wenn die Kosten 100.000 Euro übersteigen. Die Entscheidung der EUStA, Kosten zu ersetzen, ist zum Akt zu nehmen oder im Akt zu dokumentieren.
17.06.2021
20011552
NOR40234520