Kurztitel

Europäische Staatsanwaltschafts-Durchführungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 94 aus 2021,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 14,

Inkrafttretensdatum

29.05.2021

Abkürzung

EUStA-DG

Index

25/04 Sonstiges Strafprozess, Strafvollzug

Text

Einstellung des Ermittlungsverfahrens

Paragraph 14,

  1. Absatz einsDie in den Paragraphen 190 bis 192 StPO und in Paragraph 18, VbVG angeführten Einstellungsgründe sind auf Einstellungsentscheidungen der EUStA nicht anzuwenden.
  2. Absatz 2In einer Verständigung über die Einstellung ist das Opfer auch zu informieren, unter welchen Voraussetzungen eine Nichtigkeitsklage nach Artikel 263, Absatz 4, des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), ABl. C 83 vom 30.3.2010 Sitzung 1, beim EuGH eingebracht werden kann. Die Bestimmungen über den Antrag auf Fortführung nach den Paragraphen 195, f StPO sind sinngemäß anzuwenden.
  3. Absatz 3Die Generalprokuratur ist für die Konsultation zur Einstellung eines Strafverfahrens durch die EUStA in den Fällen des Artikel 39, Absatz 3, EUStA-VO zuständig. Sie hat sich gegen die Einstellung des Ermittlungsverfahrens durch die EUStA auszusprechen und um Übertragung des Strafverfahrens nach Artikel 34, Absatz 6, EUStA-VO zu ersuchen, wenn
    1. Ziffer eins
      der Sachverhalt unter Berücksichtigung des Paragraph 108, Absatz eins, Ziffer 2, StPO noch nicht ausreichend geklärt ist,
    2. Ziffer 2
      eine Verurteilung aufgrund ausreichend geklärten Sachverhalts naheliegt oder
    3. Ziffer 3
      kein Grund für die Einstellung des Verfahrens oder den Rücktritt von der Verfolgung vorliegt.
  4. Absatz 4Soll das Ermittlungsverfahren auf der Grundlage von mit dem Beschuldigten vereinbarten Bedingungen endgültig abgeschlossen werden (Artikel 40, EUStA-VO), sind die Bestimmungen über den Rücktritt von der Verfolgung nach innerstaatlichem Recht sinngemäß anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

17.06.2021

Gesetzesnummer

20011552

Dokumentnummer

NOR40234518