Kurztitel

Europäische Staatsanwaltschafts-Durchführungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 94 aus 2021,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6,

Inkrafttretensdatum

29.05.2021

Abkürzung

EUStA-DG

Index

25/04 Sonstiges Strafprozess, Strafvollzug

Text

Übertragung der Zuständigkeit

Paragraph 6,

In Fällen des Artikel 25, Absatz 4, EUStA-VO hat die zuständige Staatsanwaltschaft die Zustimmung dazu zu erteilen, dass die EUStA Straftaten verfolgt, wenn

  1. Ziffer eins
    die EUStA besser in der Lage ist, die Ermittlungen durchzuführen und die Straftaten aufzuklären, und
  2. Ziffer 2
    im Einzelfall schutzwürdige Interessen des Opfers nicht überwiegen.

Zuletzt aktualisiert am

17.06.2021

Gesetzesnummer

20011552

Dokumentnummer

NOR40234510