Kurztitel

Europäische Staatsanwaltschafts-Durchführungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 94 aus 2021,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4,

Inkrafttretensdatum

29.05.2021

Abkürzung

EUStA-DG

Index

25/04 Sonstiges Strafprozess, Strafvollzug

Text

Wahrnehmung der Aufgaben im Bundesgebiet

Paragraph 4,

  1. Absatz einsDer EUStA obliegt für das gesamte Bundesgebiet:
    1. Ziffer eins
      die Leitung des Ermittlungsverfahrens,
    2. Ziffer 2
      die Beendigung des Ermittlungsverfahrens nach Artikel 39 und 40 EUStA-VO,
    3. Ziffer 3
      die Einbringung der Anklage und deren Vertretung im Hauptverfahren,
    4. Ziffer 4
      die Vertretung im Verfahren vor dem Oberlandesgericht sowie
    5. Ziffer 5
      die Vertretung im Verfahren zur Wiederaufnahme und zur Wiedereinsetzung.
  2. Absatz 2Die EUStA nimmt die ihr in der EUStA-VO zugewiesenen Aufgaben durch einen der Delegierten Europäischen Staatsanwälte wahr, die für die Republik Österreich ernannt wurden. In den in Artikel 28, Absatz 4, EUStA-VO genannten Ausnahmefällen kann auch die für die Republik Österreich ernannte Europäische Staatsanwältin die Aufgaben wahrnehmen.

Zuletzt aktualisiert am

17.06.2021

Gesetzesnummer

20011552

Dokumentnummer

NOR40234508