Absatz einsDer EUStA obliegt für das gesamte Bundesgebiet:
- Ziffer einsdie Leitung des Ermittlungsverfahrens,
- Ziffer 2die Beendigung des Ermittlungsverfahrens nach Artikel 39 und 40 EUStA-VO,
- Ziffer 3die Einbringung der Anklage und deren Vertretung im Hauptverfahren,
- Ziffer 4die Vertretung im Verfahren vor dem Oberlandesgericht sowie
- Ziffer 5die Vertretung im Verfahren zur Wiederaufnahme und zur Wiedereinsetzung.