Absatz eins,Im Rahmen von Screenings zur Bekämpfung der Ausbreitung des Erregers SARS-CoV-2 (COVID-19) sind
- Ziffer einsAngehörige des gehobenen Dienstes der Gesundheits- und Krankenpflege und der Pflegefachassistenz gemäß Gesundheits- und Krankenpflegegesetz (GuKG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 1997,,
- Ziffer 2Angehörige der gehobenen medizinisch-technischen Dienste gemäß MTD-Gesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 460 aus 1992,,
- Ziffer 3Hebammen gemäß Hebammengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 310 aus 1994,,
- Ziffer 4Angehörige des zahnärztlichen Berufes gemäß Zahnärztegesetz (ZÄG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2005,,
- Ziffer 5Personen, die ein naturwissenschaftliches oder ein veterinärmedizinisches Studium erfolgreich abgeschlossen haben gemäß Paragraph 4, Absatz 5, MTD-Gesetz,
- Ziffer 6Angehörige des kardiotechnischen Dienstes gemäß Kardiotechnikergesetz (KTG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 1998,, und
- Ziffer 7Angehörige des tierärztlichen Berufes gemäß dem Bundesgesetz über den Tierarzt und seine berufliche Vertretung (Tierärztegesetz), Bundesgesetzblatt Nr. 16 aus 1975,,
auch ohne ärztliche Anordnung berechtigt, Abstriche aus Nase und Rachen einschließlich Point-of-Care-Covid-19-Antigen-Tests zu diagnostischen Zwecken durchzuführen. Für Berufsangehörige gilt die Meldepflicht gemäß den Paragraphen 2 und 3, soweit nicht eine Meldung durch die gemäß den Paragraphen 3, oder 28c verpflichtete Person oder Einrichtung erfolgt. Die nach dieser Bestimmung tätigen Personen sind unbeschadet sonstiger Verschwiegenheitspflichten zur Verschwiegenheit über die im Rahmen ihrer Tätigkeit anvertrauten oder bekannt gewordenen Geheimnisse verpflichtet.