Absatz eins,Eine besondere Bewilligung der FMA, jedoch bei allgemeinen Warenbörsen der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort, ist erforderlich:
- Ziffer einsFür jede Verschmelzung von Börseunternehmen gemäß Paragraph 219, AktG, Bundesgesetzblatt Nr. 98 aus 1965, oder Umwandlung gemäß Paragraph 2, des Umwandlungsgesetzes – UmwG, Bundesgesetzblatt Nr. 304 aus 1996,;
- Ziffer 2für jede Spaltung von Börseunternehmen gemäß Paragraph eins, des Spaltungsgesetzes – SpaltG, Bundesgesetzblatt Nr. 304 aus 1996,;
- Ziffer 3für jedes Erreichen, Überschreiten bzw. Unterschreiten der Grenzen von 10 vH (qualifizierte Beteiligung), 20 vH, 33 vH und 50 vH der Stimmrechte oder des Kapitals eines Börseunternehmens, sofern ein anderes Börseunternehmen diese Stimmrechte oder das Kapital direkt oder indirekt hält, erwirbt oder abgibt;
- Ziffer 4für die Errichtung von Zweigstellen in einem Drittland.