Kurztitel

Finalitätsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 1999, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2021,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

29.05.2021

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Paragraph 5,

Die Verrechnungsstelle ist eine Stelle, die Instituten und/oder einer zentralen Gegenpartei, die Teilnehmer von Systemen sind, Konten, über die die Zahlungs- und Überweisungsaufträge innerhalb des Systems abgewickelt werden, zur Verfügung stellt und die diesen Instituten und/oder zentralen Gegenparteien gegebenenfalls Kredit zum Zweck des Zahlungsausgleichs sowie des Ausgleichs von Verpflichtungen zur Lieferung von Wertpapieren gewährt.

Schlagworte

Zahlungsauftrag

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2021

Gesetzesnummer

10005174

Dokumentnummer

NOR40234448