Finalitätsgesetz
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 1999, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2021,
BG
Paragraph 5
29.05.2021
37/02 Kreditwesen
Die Verrechnungsstelle ist eine Stelle, die Instituten und/oder einer zentralen Gegenpartei, die Teilnehmer von Systemen sind, Konten, über die die Zahlungs- und Überweisungsaufträge innerhalb des Systems abgewickelt werden, zur Verfügung stellt und die diesen Instituten und/oder zentralen Gegenparteien gegebenenfalls Kredit zum Zweck des Zahlungsausgleichs sowie des Ausgleichs von Verpflichtungen zur Lieferung von Wertpapieren gewährt.
Zahlungsauftrag
31.05.2021
10005174
NOR40234448