Absatz eins,Institute sind:
- Ziffer einsÖsterreichische Kreditinstitute und Kreditinstitute im Sinne des Artikel 3, Ziffer eins, der Richtlinie 2013/36/EU über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG, Amtsblatt Nummer L 176 vom 27.06.2013 Seite 338, einschließlich der in Artikel 2, Absatz 5, derselben Richtlinie bezeichneten Institute;
- Ziffer 2Wertpapierfirmen im Sinne des Artikel 4, Absatz eins, Nr. 1 der Richtlinie 2014/65/EU über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU, Amtsblatt Nummer L 173 vom 12.06.2014 Seite 349, mit Ausnahme der in Artikel 2, Absatz eins, derselben Richtlinie bezeichneten Institute;
- Ziffer 3Körperschaften öffentlichen Rechts sowie Unternehmen, die mit einer öffentlichen Garantie ausgestattet sind;
- Ziffer 4Unternehmen mit Hauptverwaltung außerhalb der Gemeinschaft, deren Tätigkeit der eines Kreditinstituts oder einer Wertpapierfirma der Gemeinschaft im Sinne von Ziffer eins und 2 entspricht,
die Teilnehmer eines Systems sind und für die Erfüllung der finanziellen Verpflichtungen auf Grund von Zahlungs- und Übertragungsaufträgen innerhalb dieses Systems haften.