Kurztitel

Finalitätsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 1999, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2021,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

29.05.2021

Außerkrafttretensdatum

18.02.2026

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Institute sind:
    1. Ziffer eins
      Österreichische Kreditinstitute und Kreditinstitute im Sinne des Artikel 3, Ziffer eins, der Richtlinie 2013/36/EU über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG, Amtsblatt Nummer L 176 vom 27.06.2013 Seite 338, einschließlich der in Artikel 2, Absatz 5, derselben Richtlinie bezeichneten Institute;
    2. Ziffer 2
      Wertpapierfirmen im Sinne des Artikel 4, Absatz eins, Nr. 1 der Richtlinie 2014/65/EU über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU, Amtsblatt Nummer L 173 vom 12.06.2014 Seite 349, mit Ausnahme der in Artikel 2, Absatz eins, derselben Richtlinie bezeichneten Institute;
    3. Ziffer 3
      Körperschaften öffentlichen Rechts sowie Unternehmen, die mit einer öffentlichen Garantie ausgestattet sind;
    4. Ziffer 4
      Unternehmen mit Hauptverwaltung außerhalb der Gemeinschaft, deren Tätigkeit der eines Kreditinstituts oder einer Wertpapierfirma der Gemeinschaft im Sinne von Ziffer eins und 2 entspricht,
    die Teilnehmer eines Systems sind und für die Erfüllung der finanziellen Verpflichtungen auf Grund von Zahlungs- und Übertragungsaufträgen innerhalb dieses Systems haften.
  2. Absatz 2,Führt ein dem inländischen Recht unterliegendes System ausschließlich Übertragungsaufträge gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, durch, können auch andere als in Absatz eins, genannte Unternehmen, die für die Erfüllung der finanziellen Verpflichtungen auf Grund von Zahlungs- bzw. Überweisungsaufträgen innerhalb des Systems haften, als Institute anerkannt werden. Dies ist jedoch nur möglich, wenn dem System sonst mindestens drei Teilnehmer angehören, die unter eine der in Absatz eins, genannten Kategorien fallen, und die Oesterreichische Nationalbank dies über den Antrag der Teilnehmer im Einzelfall unter dem Aspekt des Systemsrisikos bewilligt.

Schlagworte

Zahlungsauftrag

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2026

Gesetzesnummer

10005174

Dokumentnummer

NOR40234446