Absatz eins,System im Sinne dieses Bundesgesetzes ist eine Vereinbarung über das Clearing, mit oder ohne Einschaltung einer zentralen Gegenpartei, oder die Durchführung von Zahlungs- und Übertragungsaufträgen gemäß Paragraph 10, nach gemeinsamen Regeln und vereinheitlichten Vorgaben, die
- Ziffer einsvon - unbeschadet der Regelung in Absatz 3, zweiter Satz - mindestens drei Teilnehmern geschlossen wird, ohne Mitrechnung des Betreibers des Systems, einer etwaigen Verrechnungsstelle, zentralen Gegenpartei oder Clearingstelle oder eines etwaigen indirekten Teilnehmers;
- Ziffer 2dem Recht eines von den Teilnehmern gewählten Vertragsstaates des EWR-Abkommens unterliegt. Die Teilnehmer haben sich für das Recht eines Vertragsstaates des EWR-Abkommens zu entscheiden, in dem einer der Teilnehmer seine Hauptverwaltung hat;
- Ziffer 3der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde gemäß Artikel 10, Absatz eins, der Richtlinie 98/26/EG von dem Vertragsstaat des EWR-Abkommens, dessen Recht gemäß Ziffer 2, maßgeblich ist, als dem Artikel 2, Litera a, dritter Gedankenstrich der Richtlinie 98/26/EG entsprechend, gemeldet worden ist.