Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2004, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 94 aus 2021,
BG
Paragraph 44,
29.05.2021
EU-JZG
25/04 Sonstiges Strafprozess, Strafvollzug
Ist im Ermittlungsverfahren eine Sicherstellung in einem anderen Mitgliedstaat außer Dänemark und Irland zu erwirken, so hat die Staatsanwaltschaft die Beschlagnahme (Paragraph 109, Ziffer 2, StPO) bei Gericht zu beantragen. Die Sicherstellungsbescheinigung (Anhang römisch eins der Verordnung (EU) 2018/1805) ist sodann vom Gericht zu erlassen und zu übermitteln
31.05.2021
20003339
NOR40234416