Kurztitel

Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2004, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 94 aus 2021,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 76,

Inkrafttretensdatum

29.05.2021

Abkürzung

EU-JZG

Index

25/04 Sonstiges Strafprozess, Strafvollzug

Beachte

[CELEX-Nr.: 32022L0211]

Text

Zweiter Unterabschnitt

Ersuchen um Bildung einer gemeinsamen Ermittlungsgruppe

Paragraph 76,

  1. Absatz einsSind im Rahmen eines inländischen Strafverfahrens Ermittlungen in einem oder mehreren Mitgliedstaaten durchzuführen, die Anlass zur Bildung einer gemeinsamen Ermittlungsgruppe geben, so kann die Staatsanwaltschaft nach Maßgabe des Paragraph 60, Absatz 2, die zuständigen Justizbehörden dieser Mitgliedstaaten um die Bildung einer gemeinsamen Ermittlungsgruppe ersuchen.
  2. Absatz 2Eine Beteiligung österreichischer Justizbehörden an einer in einem anderen Mitgliedstaat gebildeten gemeinsamen Ermittlungsgruppe kann stattfinden, wenn die zu Grunde liegenden Straftaten auch nach österreichischem Recht mit gerichtlicher Strafe bedroht sind und die Teilnahme auch der Aufklärung einer unter die Geltung der österreichischen Gesetze fallenden Straftat dient.
  3. Absatz 3Über das Ergebnis der Teilnahme hat die Staatsanwaltschaft dem Bundesministerium für Justiz unter Anschluss einer Darstellung des zugrunde liegenden Sachverhalts zu berichten.
  4. Absatz 4Auf den Geschäftsverkehr ist Paragraph 14, Absatz eins bis 5 sinngemäß anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2025

Gesetzesnummer

20003339

Dokumentnummer

NOR40234410