Absatz einsErweist sich in einem inländischen Strafverfahren die Bildung einer gemeinsamen Ermittlungsgruppe als erforderlich (Paragraph 60, Absatz 2,) und sollen im Inland Ermittlungen durchgeführt werden, an denen die Beteiligung von Beamten anderer Mitgliedstaaten zweckmäßig ist, so hat die Staatsanwaltschaft den in Betracht kommenden Justizbehörden der anderen Mitgliedstaaten im unmittelbaren Geschäftsverkehr die Bildung einer gemeinsamen Ermittlungsgruppe vorzuschlagen. Dieser Vorschlag hat auch an die zuständige österreichische Sicherheitsbehörde zu ergehen, die weitere Mitglieder vorschlagen kann, und ist dem Leiter der Staatsanwaltschaft und dem zu Eurojust entsandten nationalen Mitglied zur Kenntnis zu bringen.