Absatz einsSind in einem Strafverfahren Ermittlungsmaßnahmen angeordnet worden, die in einem anderen Mitgliedstaat außer Dänemark oder Irland zu vollstrecken sind, sind Beweise dort aufzunehmen, ist die Übermittlung von Ermittlungsergebnissen oder die Überstellung einer inhaftierten Person zu erwirken, so kann eine Europäische Ermittlungsanordnung erlassen werden. Dabei ist zu berücksichtigen, ob die Befassung eines anderen Mitgliedstaats in einem angemessenen Verhältnis zum Gewicht der Straftat, zur Schwere der Schuld, zu den Folgen der Tat, zum Grad des Verdachts und zum angestrebten Erfolg steht. Paragraph 55, Absatz 2, gilt sinngemäß.