Kurztitel

Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2004, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 94 aus 2021,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 55 a,

Inkrafttretensdatum

29.05.2021

Außerkrafttretensdatum

31.10.2025

Abkürzung

EU-JZG

Index

25/04 Sonstiges Strafprozess, Strafvollzug

Beachte

[CELEX-Nr.: 32022L0228]

Text

Unzulässigkeit der Vollstreckung

Paragraph 55 a,

  1. Absatz einsDie Vollstreckung einer Europäischen Ermittlungsanordnung ist unzulässig, wenn:
    1. Ziffer eins
      vorbehaltlich des Absatz 2, die ihr zugrundeliegende Handlung nach österreichischem Recht nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht ist; für fiskalisch strafbare Handlungen ist Paragraph 12, sinngemäß anzuwenden;
    2. Ziffer 2
      sie sich auf eine strafbare Handlung bezieht, die außerhalb des Hoheitsgebiets des Anordnungsstaats und ganz oder teilweise im Inland oder an Bord eines österreichischen Schiffs oder Luftfahrzeugs begangen worden sein soll, und die Handlung nach österreichischem Recht nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht ist;
    3. Ziffer 3
      das Recht, wegen derselben Straftat nicht zweimal strafrechtlich verfolgt oder bestraft zu werden, verletzt werden würde (Artikel 54, SDÜ), es sei denn, dass ihr ein Antrag des Beschuldigten auf Durchführung bestimmter Ermittlungsmaßnahmen oder Aufnahme bestimmter Beweise im Verfahren vor der ausstellenden Behörde zu Grunde liegt;
    4. Ziffer 4
      die Ermittlungsmaßnahme nach österreichischem Recht nur zur Aufklärung besonders bezeichneter strafbarer Handlungen oder solcher Handlungen, deren Begehung mit einer im Gesetz bestimmten Strafe bedroht sind, angeordnet werden darf und die der Europäischen Ermittlungsanordnung zugrundeliegende strafbare Handlung diese Voraussetzung nicht erfüllt, es sei denn, es handelt sich um eine in Paragraph 55 b, Absatz 2, genannte Ermittlungsmaßnahme;
    5. Ziffer 5
      ihr Bestimmungen über die Immunität entgegenstehen;
    6. Ziffer 6
      sie wesentlichen nationalen Sicherheitsinteressen schaden, Informationsquellen gefährden oder die Verwendung von klassifizierten Informationen über nachrichtendienstliche Tätigkeiten voraussetzen würde;
    7. Ziffer 7
      berechtigte Gründe für die Annahme bestehen, dass sie die in Artikel 6, des Vertrags über die Europäische Union anerkannten Grundsätze oder die durch die Charta der Grundrechte der Europäischen Union gewährten Rechte verletzen würde;
    8. Ziffer 8
      das Recht einer in Paragraphen 155, Absatz eins, Ziffer eins und 157 Absatz eins, Ziffer 2 bis 5 StPO genannten Person, die Aussage zu verweigern, umgangen würde, es sei denn, dass die zur Verweigerung der Aussage berechtigte Person im Verfahren der ausstellenden Behörde als Beschuldigter geführt wird;
    9. Ziffer 9
      die Voraussetzungen des Paragraph 55, Absatz 3, – vorbehaltlich des Paragraph 55 d, Absatz 2, Ziffer eins, – nicht gegeben sind;
    10. Ziffer 10
      im Fall einer Europäischen Ermittlungsanordnung zur Überstellung einer inhaftierten Person die Überstellung aus dem Bundesgebiet geeignet ist, die Dauer der Anhaltung zu verlängern;
    11. Ziffer 11
      der Beschuldigte der Vernehmung mittels technischer Einrichtung zur Wort- und Bildübertragung im Fall einer darauf gerichteten Europäischen Ermittlungsanordnung nicht zugestimmt hat oder die Europäische Ermittlungsanordnung auf eine Vernehmung des Beschuldigten mittels Telefonkonferenz gerichtet ist;
    12. Ziffer 12
      im Fall einer Europäischen Ermittlungsanordnung zur Durchführung einer kontrollierten Lieferung die Voraussetzungen des Paragraph 99, Absatz 4, StPO nicht vorliegen;
    13. Ziffer 13
      im Fall einer Europäischen Ermittlungsanordnung zur Durchführung einer Observation, einer Überwachung von Nachrichten oder einer optischen und akustischen Überwachung von Personen die Überwachung in einem vergleichbaren innerstaatlichen Fall nicht genehmigt würde.
  2. Absatz 2Die beiderseitige Strafbarkeit nach Absatz eins, Ziffer eins, ist nicht zu prüfen, wenn
    1. Ziffer eins
      die der Europäischen Ermittlungsanordnung zugrundeliegende Tat von der ausstellenden Behörde einer der in Anhang römisch eins, Teil A angeführten Kategorie von Straftaten zugeordnet wurde und nach dem Recht des Ausstellungsstaates mit Freiheitsstrafe, deren Obergrenze mindestens drei Jahre beträgt, oder mit Freiheitsstrafe verbundenen vorbeugenden Maßnahmen in dieser Dauer bedroht ist, wobei die von der ausstellenden Behörde getroffene Zuordnung vorbehaltlich des Paragraph 55 d, Absatz 2, Ziffer 2, bindend ist; oder
    2. Ziffer 2
      es sich um eine in Paragraph 55 b, Absatz 2, genannte Maßnahme handelt.

Schlagworte

Wortübertragung

Zuletzt aktualisiert am

05.11.2025

Gesetzesnummer

20003339

Dokumentnummer

NOR40234406